Norm
BPGG §4 Abs2Rechtssatz
Daß dem Versicherten noch eine einzige, zielgerichtete Bewegung mit funktioneller Umsetzung möglich ist, steht der Annahme praktischer Bewegungsunfähigkeit für die Pflegestufe 7 nicht von vornherein entgegen. Zu beurteilen war ein Fall, in dem der sonst bewegungsunfähigen Versicherten nur noch das Betätigen einer auf der Bettdecke liegenden Glocke möglich war.
Anmerkung
Unter dieser Rechtssatznummer befand sich ursprünglich auch die Entscheidung GZ 26 Kt 358/04. Diese ist nunmehr unter RW0000674 abrufbar.Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:1997:RW0000210Im RIS seit
22.11.2011Zuletzt aktualisiert am
22.11.2011