Norm
ASGG §76 Abs1Rechtssatz
Berücksichtigt man den Zweck des Pflegegeldes (vgl. §1 BPGG) und den Wortlaut des Abs. 1 Z 2 (des §19 leg.cit.), der keine Einschränkung auf natürliche Personen enthält, so ist anders als nach dem Abs. 1 Z 1 hier auch einer juristischen Person, welche (die erbrachten und allenfalls in einer Verhandlung [§165 Abs. 2 und 3 ZPO] zu prüfenden) pflegebedürftige Mehraufwendungen überwiegend getragen hat, die Berechtigung zum Bezug und damit zur Fortsetzung des Verfahrens einzuräumen (Gruber/Pallinger aaO Rz 3; Pfeil, aaO; Gleichermaßen auch § 29 Abs 2 der Richtlinien; vgl auch Aigner, Probleme des BPGG, RdA 1993, 411).Berücksichtigt man den Zweck des Pflegegeldes vergleiche §1 BPGG) und den Wortlaut des Absatz eins, Ziffer 2, (des §19 leg.cit.), der keine Einschränkung auf natürliche Personen enthält, so ist anders als nach dem Absatz eins, Ziffer eins, hier auch einer juristischen Person, welche (die erbrachten und allenfalls in einer Verhandlung [§165 Absatz 2 und 3 ZPO] zu prüfenden) pflegebedürftige Mehraufwendungen überwiegend getragen hat, die Berechtigung zum Bezug und damit zur Fortsetzung des Verfahrens einzuräumen (Gruber/Pallinger aaO Rz 3; Pfeil, aaO; Gleichermaßen auch Paragraph 29, Absatz 2, der Richtlinien; vergleiche auch Aigner, Probleme des BPGG, RdA 1993, 411).
Rechtsmittellegitimation gegen die Nichtzulassung der Änderung der Parteienbezeichnung auch für diejenige Partei, die im Wege der Änderung der Parteienbezeichnung diese Parteistellung erst anstrebt (ÖJZ 1988/82).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:1998:RW0000699Im RIS seit
11.11.2011Zuletzt aktualisiert am
24.11.2011