Norm
ZPO §43 Abs2Rechtssatz
Auch das Unterliegen in einem neben einem Leistungsbegehren gestellten Feststellungsbegehren kann § 43 Abs 2 ZPO unterstellt werden, wenn sich erst aufgrund eines Sachverständigengutachtens herausstellt, daß ein "Betrag" für künftige Folgen nicht gebührt.Auch das Unterliegen in einem neben einem Leistungsbegehren gestellten Feststellungsbegehren kann Paragraph 43, Absatz 2, ZPO unterstellt werden, wenn sich erst aufgrund eines Sachverständigengutachtens herausstellt, daß ein "Betrag" für künftige Folgen nicht gebührt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:1999:RW0000303Im RIS seit
24.11.2011Zuletzt aktualisiert am
24.11.2011