RS OGH 1999/3/5 14R35/99s

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Veröffentlicht am 05.03.1999
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Norm

ZPO §43 Abs2
  1. ZPO § 43 heute
  2. ZPO § 43 gültig ab 01.01.1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1984

Rechtssatz

Auch das Unterliegen in einem neben einem Leistungsbegehren gestellten Feststellungsbegehren kann § 43 Abs 2 ZPO unterstellt werden, wenn sich erst aufgrund eines Sachverständigengutachtens herausstellt, daß ein "Betrag" für künftige Folgen nicht gebührt.Auch das Unterliegen in einem neben einem Leistungsbegehren gestellten Feststellungsbegehren kann Paragraph 43, Absatz 2, ZPO unterstellt werden, wenn sich erst aufgrund eines Sachverständigengutachtens herausstellt, daß ein "Betrag" für künftige Folgen nicht gebührt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:1999:RW0000303

Im RIS seit

24.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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