Norm
ZPO §41Rechtssatz
Die gefährdete Partei hat ihre Kosten vorläufig gemäß § 393 Abs.1 EO auch dann selbst zu tragen, wenn sie im Widerspruchsverfahren obsiegt.Die gefährdete Partei hat ihre Kosten vorläufig gemäß Paragraph 393, Absatz eins, EO auch dann selbst zu tragen, wenn sie im Widerspruchsverfahren obsiegt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:1999:RW0000711Im RIS seit
24.11.2011Zuletzt aktualisiert am
24.11.2011