Norm
ZPO §73Rechtssatz
Rechtsanwälten kommt auch in Verfahren mit absolutem Anwaltszwang die Rechtswohltat der Fristunterbrechung durch Stellung eines Verfahrenshilfeantrages nach § 73 Abs 2 ZPO nicht zugute.Rechtsanwälten kommt auch in Verfahren mit absolutem Anwaltszwang die Rechtswohltat der Fristunterbrechung durch Stellung eines Verfahrenshilfeantrages nach Paragraph 73, Absatz 2, ZPO nicht zugute.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:1999:RW0000317Im RIS seit
24.11.2011Zuletzt aktualisiert am
24.11.2011