Rechtssatz
Werden den Zeugen und Parteien erkennbar aus dem Strafakt Vorhalte gemacht, ohne daß dessen gesamter Inhalt davor verlesen wurde, so ist die Unterlassung der Verlesung des Strafaktes gemäß § 196 ZPO zu rügen.Werden den Zeugen und Parteien erkennbar aus dem Strafakt Vorhalte gemacht, ohne daß dessen gesamter Inhalt davor verlesen wurde, so ist die Unterlassung der Verlesung des Strafaktes gemäß Paragraph 196, ZPO zu rügen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:1999:RW0000331Im RIS seit
24.11.2011Zuletzt aktualisiert am
24.11.2011