RS OGH 1999/8/24 17R145/99i

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Veröffentlicht am 24.08.1999
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Rechtssatz

Werden den Zeugen und Parteien erkennbar aus dem Strafakt Vorhalte gemacht, ohne daß dessen gesamter Inhalt davor verlesen wurde, so ist die Unterlassung der Verlesung des Strafaktes gemäß § 196 ZPO zu rügen.Werden den Zeugen und Parteien erkennbar aus dem Strafakt Vorhalte gemacht, ohne daß dessen gesamter Inhalt davor verlesen wurde, so ist die Unterlassung der Verlesung des Strafaktes gemäß Paragraph 196, ZPO zu rügen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:1999:RW0000331

Im RIS seit

24.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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