RS OGH 2000/2/21 7Rs394/99h

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Veröffentlicht am 21.02.2000
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Rechtssatz

Wenn auch in Sozialrechtssachen eine Anfechtung der Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz im Kostenpunkt ausgeschlossen ist (vgl. SSV-NF 2/82 u.v.) und dieser Rechtsmittelausschluss auch "rein formelle Entscheidungen", wie eine Zurückweisung wegen Verspätung betrifft (Kodek in Rechberger² §528 ZPO Rz5) kann dies dann nicht zutreffen, wenn sich das Rekursgericht eine Entscheidung nach §§ 2 ASGG, 522 vorbehält, zumal derjenige dessen Antrag als verspätet zurückgewiesen wurde, das Recht haben muss, dies zu bekämpfen und eine sachliche Erledigung seines Antrages zu verlangen (Kodek aa0) und der Rechtsmittelausschluss nach §§2 ASGG, 528 Abs.2 Z3 ZPO dem Rekurs nicht die Rechte nach §522 ZPO nehmen kann (vgl. Fasching IV §522 Anm.7, S426).Wenn auch in Sozialrechtssachen eine Anfechtung der Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz im Kostenpunkt ausgeschlossen ist vergleiche SSV-NF 2/82 u.v.) und dieser Rechtsmittelausschluss auch "rein formelle Entscheidungen", wie eine Zurückweisung wegen Verspätung betrifft (Kodek in Rechberger² §528 ZPO Rz5) kann dies dann nicht zutreffen, wenn sich das Rekursgericht eine Entscheidung nach Paragraphen 2, ASGG, 522 vorbehält, zumal derjenige dessen Antrag als verspätet zurückgewiesen wurde, das Recht haben muss, dies zu bekämpfen und eine sachliche Erledigung seines Antrages zu verlangen (Kodek aa0) und der Rechtsmittelausschluss nach §§2 ASGG, 528 Absatz 2, Z3 ZPO dem Rekurs nicht die Rechte nach §522 ZPO nehmen kann vergleiche Fasching römisch vier §522 Anm.7, S426).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:2000:RW0000552

Im RIS seit

24.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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