Rechtssatz
Der Regelungszweck des § 36 ZPO legitimiert den früheren Klagevertreter im Anwaltsprozess nicht zum Antrag auf Erlassung eines Versäumungsurteiles 13 Jahre nach offenkundiger Beendigung des materiellrechtlichen Vollmachtsverhältnisses und 13 Jahre nach dem Tod des Mandanten.Der Regelungszweck des Paragraph 36, ZPO legitimiert den früheren Klagevertreter im Anwaltsprozess nicht zum Antrag auf Erlassung eines Versäumungsurteiles 13 Jahre nach offenkundiger Beendigung des materiellrechtlichen Vollmachtsverhältnisses und 13 Jahre nach dem Tod des Mandanten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2000:RW0000544Im RIS seit
03.11.2011Zuletzt aktualisiert am
24.11.2011