RS OGH 2000/3/20 17R276/99d

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Veröffentlicht am 20.03.2000
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Norm

ZPO §36
  1. ZPO § 36 heute
  2. ZPO § 36 gültig ab 01.03.1919 zuletzt geändert durch StGBl.Nr. 95/1919

Rechtssatz

Der Regelungszweck des § 36 ZPO legitimiert den früheren Klagevertreter im Anwaltsprozess nicht zum Antrag auf Erlassung eines Versäumungsurteiles 13 Jahre nach offenkundiger Beendigung des materiellrechtlichen Vollmachtsverhältnisses und 13 Jahre nach dem Tod des Mandanten.Der Regelungszweck des Paragraph 36, ZPO legitimiert den früheren Klagevertreter im Anwaltsprozess nicht zum Antrag auf Erlassung eines Versäumungsurteiles 13 Jahre nach offenkundiger Beendigung des materiellrechtlichen Vollmachtsverhältnisses und 13 Jahre nach dem Tod des Mandanten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:2000:RW0000544

Im RIS seit

03.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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