RS OGH 2000/6/14 16R57/00w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.06.2000
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Norm

ZPO §261 Abs6 TP2
RATG 3A
  1. ZPO § 261 heute
  2. ZPO § 261 gültig ab 04.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2015
  3. ZPO § 261 gültig von 01.01.2003 bis 03.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2002
  4. ZPO § 261 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  5. ZPO § 261 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Eine Tagsatzung, die zur Überweisung der Rechtssache über Antrag des Klägers gemäß §261 Abs.6ZPO an das nicht offenbar unzuständige Gericht ohne weitere Erörterung des Sachverhaltes führt, ist in TP2II1RATG nicht genannt, weshalb nur eine Entlohnung nach TP3AII1RATG in Frage kommt.Eine Tagsatzung, die zur Überweisung der Rechtssache über Antrag des Klägers gemäß §261 Absatz 6 Z, P, O, an das nicht offenbar unzuständige Gericht ohne weitere Erörterung des Sachverhaltes führt, ist in TP2II1RATG nicht genannt, weshalb nur eine Entlohnung nach TP3AII1RATG in Frage kommt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:2000:RW0000534

Im RIS seit

02.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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