RS OGH 2000/8/29 7Rs231/00t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.08.2000
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Norm

GebAG §39 Abs1
ASGG §41 Abs1
ASGG §42 Abs1 Z2
  1. GebAG § 39 heute
  2. GebAG § 39 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2021
  3. GebAG § 39 gültig von 01.01.2011 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  4. GebAG § 39 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2009
  5. GebAG § 39 gültig von 01.01.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  6. GebAG § 39 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  7. GebAG § 39 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 623/1994
  8. GebAG § 39 gültig von 01.05.1975 bis 31.12.1994

Rechtssatz

Die Unterlassung einer Äußerung zum Gebührenantrag des Sachverständigen nimmt der Partei nicht die Rechtsmittellegitimation. Einwendungen zu den vom Sachverständigen seinem Gebührenanspruch zugrunde gelegten Tatsachen können allerdings die Parteien nur in ihrer Äußerung nach §39 Abs. 1 GebAG erstatten. Unterlässt der beklagte Versicherungsträger gemäß §42 Abs. 2 Z 2 ASGG eine Äußerung zur Honorarnote womit der Sachverständige Mühewaltung gemäß §37Abs. 2 GebAG etwa in der Höhe von S2.024,-- begehrt, so wird zwar der beklagten Partei nicht die Rechtsmittellegitimation genommen, jedoch kann sie dadurch die unterlassene Äußerung nicht mehr nachtragen, die Gebühren des Sachverständigen seien lediglich gemäß §43 Abs. 1 Z 1 lit. a GebAG mit S1.366,-- zu honorieren, weil eine besonders "ausführliche wissenschaftliche Begründung des Gutachtens nicht vorliege". Im Rechtsmittelverfahren können keine neuen für die Gebührenbestimmung wesentliche Umstände vorgebracht werden (vgl. 7Ra104/95 = RIS Justiz RW00020).Die Unterlassung einer Äußerung zum Gebührenantrag des Sachverständigen nimmt der Partei nicht die Rechtsmittellegitimation. Einwendungen zu den vom Sachverständigen seinem Gebührenanspruch zugrunde gelegten Tatsachen können allerdings die Parteien nur in ihrer Äußerung nach §39 Absatz eins, GebAG erstatten. Unterlässt der beklagte Versicherungsträger gemäß §42 Absatz 2, Ziffer 2, ASGG eine Äußerung zur Honorarnote womit der Sachverständige Mühewaltung gemäß §37Abs. 2 GebAG etwa in der Höhe von S2.024,-- begehrt, so wird zwar der beklagten Partei nicht die Rechtsmittellegitimation genommen, jedoch kann sie dadurch die unterlassene Äußerung nicht mehr nachtragen, die Gebühren des Sachverständigen seien lediglich gemäß §43 Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, GebAG mit S1.366,-- zu honorieren, weil eine besonders "ausführliche wissenschaftliche Begründung des Gutachtens nicht vorliege". Im Rechtsmittelverfahren können keine neuen für die Gebührenbestimmung wesentliche Umstände vorgebracht werden vergleiche 7Ra104/95 = RIS Justiz RW00020).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:2000:RW0000547

Im RIS seit

03.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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