Norm
ZPO §41Rechtssatz
Für eine Berufungsbeantwortung, die weder auf die konkreten Vorwürfe des Berufungswebers eingeht, noch sich mit der Begründung des Erstgerichtes auseinandersetzt, gebührt kein Kostenersatz.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2000:RW0000530Im RIS seit
02.11.2011Zuletzt aktualisiert am
24.11.2011