RS OGH 2000/11/21 7RA331/00y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.11.2000
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Norm

ZPO §146 ff
ZPO §190
ZPO §192 Abs2
ZPO §100
ZPO §110
EO §35
  1. ZPO § 146 heute
  2. ZPO § 146 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. ZPO § 100 heute
  2. ZPO § 100 gültig ab 01.07.1967 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 193/1967
  1. ZPO § 110 gültig von 01.03.1983 bis 01.03.1983 aufgehoben durch BGBl. Nr. 201/1982
  1. EO § 35 heute
  2. EO § 35 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 35 gültig von 01.01.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2014
  4. EO § 35 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 624/1994
  5. EO § 35 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Gemäß §§ 187 bis 191 ZPO sind die erlassenen Anordnungen, soweit sie nicht eine Unterbrechung des Verfahrens verfügen, durch ein Rechtsmittel nicht anfechtbar. Ein Rekurs steht demnach gegen solche Beschlüsse nur zu, wenn eben eine Unterbrechung angeordnet worden ist (RZ1988/39 u.a.), oder wenn eine Unterbrechung verweigert worden ist, obwohl diese, anders als nach §190 ZPO zwingend vorgesehen ist (z.B. im Amtshaftungsverfahren oder wegen Gesetzes- bzw. Verordnungsprüfung vor dem Verfassungsgerichtshof). Allein wegen des Rekursausschlusses gemäß §192 Abs.2 ZPO erweist sich der Wiedereinsetzungsantrag als von Anfang an als nicht zielführend, weshalb allerdings - ohne auf die Frage des Beginnes des Laufes der Wiedereinsetzungsfrist eingehen zu müssen - der Wiedereinsetzungsantrag ab- und nicht zurückzuweisen war. Zur Frage der Beseitigung früher geschaffener österreichischer Unterhaltstitel bei Wegfall der inländischen Gerichtsbarkeit (Geltendmachung durch Oppositionsklage, jedoch kein Unterbrechungsgrund).Gemäß Paragraphen 187 bis 191 ZPO sind die erlassenen Anordnungen, soweit sie nicht eine Unterbrechung des Verfahrens verfügen, durch ein Rechtsmittel nicht anfechtbar. Ein Rekurs steht demnach gegen solche Beschlüsse nur zu, wenn eben eine Unterbrechung angeordnet worden ist (RZ1988/39 u.a.), oder wenn eine Unterbrechung verweigert worden ist, obwohl diese, anders als nach §190 ZPO zwingend vorgesehen ist (z.B. im Amtshaftungsverfahren oder wegen Gesetzes- bzw. Verordnungsprüfung vor dem Verfassungsgerichtshof). Allein wegen des Rekursausschlusses gemäß §192 Absatz 2, ZPO erweist sich der Wiedereinsetzungsantrag als von Anfang an als nicht zielführend, weshalb allerdings - ohne auf die Frage des Beginnes des Laufes der Wiedereinsetzungsfrist eingehen zu müssen - der Wiedereinsetzungsantrag ab- und nicht zurückzuweisen war. Zur Frage der Beseitigung früher geschaffener österreichischer Unterhaltstitel bei Wegfall der inländischen Gerichtsbarkeit (Geltendmachung durch Oppositionsklage, jedoch kein Unterbrechungsgrund).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:2000:RW0000551

Im RIS seit

03.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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