RS OGH 2001/1/12 12R228/00p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.01.2001
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Norm

ZPO §258
  1. ZPO § 258 heute
  2. ZPO § 258 gültig ab 04.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2015
  3. ZPO § 258 gültig von 01.01.2003 bis 03.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2002
  4. ZPO § 258 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Auch ein nach § 258 ZPO zulässiger Schriftsatz ist nur dann zu entlohnen, wenn er zu zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war, also wesentliches Vorbringen enthält, das nicht schon in früheren Schriftsätzen (Klage oder Klagebeantwortung) enthalten hätte sein können.Auch ein nach Paragraph 258, ZPO zulässiger Schriftsatz ist nur dann zu entlohnen, wenn er zu zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war, also wesentliches Vorbringen enthält, das nicht schon in früheren Schriftsätzen (Klage oder Klagebeantwortung) enthalten hätte sein können.

Für gemeinsame Schriftsätze beider Streitteile, wie einen Delegierungsantrag, stehen einer Partei nur die Hälfte der Kosten solcher Schriftsätze zu, weil sie eine Leistung beider Parteienvertreter darstellen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:2001:RW0000531

Im RIS seit

02.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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