Norm
ZPO §258Rechtssatz
Auch ein nach § 258 ZPO zulässiger Schriftsatz ist nur dann zu entlohnen, wenn er zu zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war, also wesentliches Vorbringen enthält, das nicht schon in früheren Schriftsätzen (Klage oder Klagebeantwortung) enthalten hätte sein können.Auch ein nach Paragraph 258, ZPO zulässiger Schriftsatz ist nur dann zu entlohnen, wenn er zu zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war, also wesentliches Vorbringen enthält, das nicht schon in früheren Schriftsätzen (Klage oder Klagebeantwortung) enthalten hätte sein können.
Für gemeinsame Schriftsätze beider Streitteile, wie einen Delegierungsantrag, stehen einer Partei nur die Hälfte der Kosten solcher Schriftsätze zu, weil sie eine Leistung beider Parteienvertreter darstellen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2001:RW0000531Im RIS seit
02.11.2011Zuletzt aktualisiert am
24.11.2011