Norm
ZPO §64Rechtssatz
Die Vertretungsbefugnis eines bestellten Verfahrenshelfers erstreckt sich nicht auf Verfahrenshilfeangelegeheiten, die nach Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache zum Verfahrensgegenstand gemacht werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2001:RW0000542Im RIS seit
02.11.2011Zuletzt aktualisiert am
24.11.2011