RS OGH 2001/2/6 15R7/01m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.02.2001
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Norm

GebAG §25
GebAG §34
  1. GebAG § 25 heute
  2. GebAG § 25 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2014
  3. GebAG § 25 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  4. GebAG § 25 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 623/1994
  5. GebAG § 25 gültig von 01.05.1975 bis 31.12.1994
  1. GebAG § 34 heute
  2. GebAG § 34 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  3. GebAG § 34 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  4. GebAG § 34 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 407/1997
  5. GebAG § 34 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 623/1994
  6. GebAG § 34 gültig von 01.05.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 214/1992
  7. GebAG § 34 gültig von 01.05.1987 bis 30.04.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 177/1987

Rechtssatz

a) Die Aufgabe des in der Gebührenfrage angerufenen Rechtsmittelgerichts kann es nicht sein, die Beurteilung der Rechts- und Tatfrage im Hauptverfahren vorwegzunehmen und dem Erstgericht hiebei seine Auffassung aufzuzwingen.

b) Ein Gutachten ist nicht schon dann unvollständig, wenn es sich nicht mit dem Vorbringen einer Seite auseinandersetzt, welches das Gericht im Rahmen seiner Prozessleitung für irrelevant erachtet oder dessen Prüfung es einem späteren Verfahrensstadium vorbehält.

c) Aus der Notwendigkeit der Einholung eines Ergänzungsgutachtens allein kann noch nicht geschlossen werden, dass es der SV bei Erstellung seines ersten Gutachtens an der gehörigen Sorgfalt habe fehlen lassen.

2) GebAG §39; GebAG §41

Zum Neuerungsverbot im Rekursverfahren über die Bestimmung der

Sachverständigengebühren.

3) GebAG§25 Abs3; GebAG §39; GebAG §41

Keine Verfassungswidrigkeit der doppelt eingeschränkten Prüfungsbefugnis des Rekursgerichtes - keine Vorwegnahme des Hauptverfahrens in erster Instanz und Neuerungsverbot - im Verfahren über den Gebührenanspruch des SV.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:2001:RW0000048

Im RIS seit

24.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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