Norm
ZPO §68Rechtssatz
Vor einer Entscheidung über den Antrag des Verfahrenshelfers, die Verfahrenshilfe zu entziehen oder für erloschen zu erklären, ist der Verfahrenshilfe genießenden Partei rechtliches Gehör zu gewähren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2001:RW0000541Im RIS seit
02.11.2011Zuletzt aktualisiert am
24.11.2011