Norm
GebAG §38Rechtssatz
Das Gebot der einheitlichen Bemessung des SV-Gebühr soll Widersprüche zu § 1170 ABGB vermeiden helfen und dient darüber hinaus der Verfahrenskonzentration. Es ist daher vom Rekursgericht (im Rahmen des Anfechtungsumfangs) auch dann wahrzunehmen, wenn sich der Rechtsmittelwerber darauf nicht berufen hat.Das Gebot der einheitlichen Bemessung des SV-Gebühr soll Widersprüche zu Paragraph 1170, ABGB vermeiden helfen und dient darüber hinaus der Verfahrenskonzentration. Es ist daher vom Rekursgericht (im Rahmen des Anfechtungsumfangs) auch dann wahrzunehmen, wenn sich der Rechtsmittelwerber darauf nicht berufen hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2001:RW0000550Im RIS seit
03.11.2011Zuletzt aktualisiert am
24.11.2011