RS OGH 2001/11/19 17R167/01f

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Veröffentlicht am 19.11.2001
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Rechtssatz

Die Bestimmung des § 46 Abs 1 ZPO über die Kostenersatzpflicht ist analog auf den Kostenersatzausspruch mehrerer Beklagter anzuwenden, die durch einen RA vertreten sind. Der obsiegende Beklagte hat nur einen anteiligen KostenersatzanspruchDie Bestimmung des Paragraph 46, Absatz eins, ZPO über die Kostenersatzpflicht ist analog auf den Kostenersatzausspruch mehrerer Beklagter anzuwenden, die durch einen RA vertreten sind. Der obsiegende Beklagte hat nur einen anteiligen Kostenersatzanspruch

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:2001:RW0000559

Im RIS seit

03.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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