Rechtssatz
Die Bestimmung des § 46 Abs 1 ZPO über die Kostenersatzpflicht ist analog auf den Kostenersatzausspruch mehrerer Beklagter anzuwenden, die durch einen RA vertreten sind. Der obsiegende Beklagte hat nur einen anteiligen KostenersatzanspruchDie Bestimmung des Paragraph 46, Absatz eins, ZPO über die Kostenersatzpflicht ist analog auf den Kostenersatzausspruch mehrerer Beklagter anzuwenden, die durch einen RA vertreten sind. Der obsiegende Beklagte hat nur einen anteiligen Kostenersatzanspruch
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2001:RW0000559Im RIS seit
03.11.2011Zuletzt aktualisiert am
24.11.2011