RS OGH 2004/3/31 7R26/04a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.03.2004
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Norm

ZPO §180 Abs2
ZPO §257 Abs2
  1. ZPO § 257 heute
  2. ZPO § 257 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2002
  3. ZPO § 257 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Der einer Partei erteilte richterliche Auftrag nach § 180 Abs 2 ZPO, Vorbringen mittels eines innerhalb einer bestimmten Frist einzubringenden vorbereitenden Schriftsatzes zu erstatten, kann zur Zurückweisung des nicht fristgerecht erstatteten Vorbringens bei nicht gehöriger Entschuldigung führen. Dies gilt auch für Aufträge, die nach § 257 Abs 2 ZPO zur Vorbereitung der ersten mündlichen Verhandlung erteilt werden.Der einer Partei erteilte richterliche Auftrag nach Paragraph 180, Absatz 2, ZPO, Vorbringen mittels eines innerhalb einer bestimmten Frist einzubringenden vorbereitenden Schriftsatzes zu erstatten, kann zur Zurückweisung des nicht fristgerecht erstatteten Vorbringens bei nicht gehöriger Entschuldigung führen. Dies gilt auch für Aufträge, die nach Paragraph 257, Absatz 2, ZPO zur Vorbereitung der ersten mündlichen Verhandlung erteilt werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00638:2004:RGZ0000006

Im RIS seit

15.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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