Norm
ZPO §180 Abs2Rechtssatz
Der einer Partei erteilte richterliche Auftrag nach § 180 Abs 2 ZPO, Vorbringen mittels eines innerhalb einer bestimmten Frist einzubringenden vorbereitenden Schriftsatzes zu erstatten, kann zur Zurückweisung des nicht fristgerecht erstatteten Vorbringens bei nicht gehöriger Entschuldigung führen. Dies gilt auch für Aufträge, die nach § 257 Abs 2 ZPO zur Vorbereitung der ersten mündlichen Verhandlung erteilt werden.Der einer Partei erteilte richterliche Auftrag nach Paragraph 180, Absatz 2, ZPO, Vorbringen mittels eines innerhalb einer bestimmten Frist einzubringenden vorbereitenden Schriftsatzes zu erstatten, kann zur Zurückweisung des nicht fristgerecht erstatteten Vorbringens bei nicht gehöriger Entschuldigung führen. Dies gilt auch für Aufträge, die nach Paragraph 257, Absatz 2, ZPO zur Vorbereitung der ersten mündlichen Verhandlung erteilt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00638:2004:RGZ0000006Im RIS seit
15.09.2010Zuletzt aktualisiert am
15.09.2010