TE Vwgh Erkenntnis 1994/2/23 93/01/1189

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Veröffentlicht am 23.02.1994
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1991 §1 Z1;
AsylG 1991 §2 Abs2 Z3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Herberth und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Kopp, über die Beschwerde des V in W, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 25. Juni 1993, Zl. 4.327.174/3-III/13/92, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der "früheren SFRJ" ist am 22. September 1991 in das Bundesgebiet eingereist und hat am 7. November 1991 beantragt, ihm Asyl zu gewähren. Die Berufung gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 30. Dezember 1991, mit dem festgestellt worden war, daß beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A Genfer Flüchtlingskonvention, BGBl. Nr. 55/1955, in Verbindung mit dem Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, nicht vorliegen, wurde mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen. Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung u.a. damit, daß das Ermittlungsverfahren ergeben habe, daß der Beschwerdeführer bereits in einem anderen Staat, nämlich Ungarn, gemäß § 2 Abs. 2 Z. 3 Asylgesetz 1991 vor Verfolgung sicher gewesen sei.

In der gegen den angefochtenen Bescheid erhobenen Beschwerde wird inhaltliche Rechtswidrigkeit des Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gelten gemacht. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht, daß ihm nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1991 Asyl gewährt werde, verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12. Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 2 Abs. 2 Z. 3 des im vorliegenden Fall maßgeblichen Asylgesetzes 1991 (siehe dessen § 25 Abs. 2) wird kein Asyl gewährt, wenn der Flüchtling bereits in einem anderen Staat vor Verfolgung sicher war.

Nach der Beschwerde ist unbestritten, daß der Beschwerdeführer über Ungarn nach Österreich eingereist ist. Der Beschwerdeführer hat sich weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht gegen die Auffassung der belangten Behörde gewendet, er sei in Ungarn - das am 14. März 1989 die Beitrittsurkunde zur Genfer Flüchtlingskonvention mit der Bekanntgabe, daß es hinsichtlich seiner Verpflichtungen aus dieser Konvention die Alternative a des Abschnittes B des Art. 1 (betreffend Ereignisse, die in Europa eingetreten sind) anwenden wird, hinterlegt hat (siehe BGBl. Nr. 260/1992), die für Ungarn gemäß Art. 43 der Konvention am 12. Juni 1989 in Kraft getreten ist - nicht vor Verfolgung sicher gewesen sei. Der Verwaltungsgerichtshof vermag der belangten Behörde auch in rechtlicher Hinsicht nicht entgegenzutreten, wobei gemäß § 43 Abs. 2 VwGG insbesondere auf die den Begriff der "Verfolgungssicherheit" gemäß § 2 Abs. 2 Z. 3 Asylgesetz 1991 betreffenden Rechtsausführungen in den Erkenntnissen vom 27. Mai 1993, Zl. 93/01/0256, und vom 24. November 1993, Zl. 93/01/0357, verwiesen wird.

In Hinblick auf dieses Ergebnis war nicht mehr auf die in der Beschwerde allein kritisierte Auslegung der Voraussetzungen für die Asylgewährung gemäß § 1 Z. 1 Asylgesetz 1991 einzugehen.

Da somit der Inhalt der Beschwerde bereits erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Es erübrigte sich daher eine Entscheidung des Berichters, den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993011189.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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