TE Vwgh Erkenntnis 1994/2/23 94/01/0055

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Veröffentlicht am 23.02.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1991 §19 Abs1 Z1;
AVG §19 Abs1;
AVG §19 Abs3;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 94/20/0004 E 25. Mai 1994 94/20/0005 E 25. Mai 1994 94/20/0006 E 25. Mai 1994 94/20/0007 E 25. Mai 1994

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Herberth und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Kremla als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Kopp, über die Beschwerde des I, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 6. Dezember 1993, Zl. 4.343.621/1-III/13/93, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich, daß mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 6. Dezember 1993, in Erledigung der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 9. November 1993, der am 17. September 1993 gestellte Asylantrag des Beschwerdeführers - eines türkischen Staatsangehörigen - gemäß § 19 Abs. 1 Z. 1 Asylgesetz 1991 abgewiesen wurde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Die belangte Behörde hat - wie bereits die Erstbehörde - von der Bestimmung des § 19 Abs. 1 Z. 1 Asylgesetz 1991, wonach Asylanträge in jedem Stand des Verfahrens abzuweisen sind, wenn der Asylwerber einer Ladung zu einer Vernehmung oder zu einer mündlichen Verhandlung ohne vorhergehende Entschuldigung nicht nachgekommen ist, Gebrauch gemacht.

Unbestritten ist, daß der Beschwerdeführer über seinen Rechtsvertreter für den 11. Oktober 1993 zur Vernehmung geladen wurde, sein Rechtsvertreter der Erstbehörde mit Schreiben vom 7. Oktober 1993 mitgeteilt hat, den Beschwerdeführer "von der Ladung mangels Kenntnis" seines "Aufenthaltes bzw." seiner "Adresse nicht verständigen zu können", und der Beschwerdeführer zum Ladungstermin nicht erschienen ist.

Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, daß der Auffassung der belangten Behörde, die Ladung sei korrekt erfolgt, "weil gemäß § 9 Abs. 1 Zugestellgesetz sämtliche Zustellungen an eine vertretene Partei zu Handen ihres Vertreters und Zustellungsbevollmächtigten vorzunehmen seien", nicht zu folgen sei. Damit befindet sich der Beschwerdeführer aber im Rechtsirrtum.

Gemäß § 9 Abs. 1 Zustellgesetz hat die Behörde, wenn ihr gegenüber eine im Inland wohnende Person zum Empfang von Schriftstücken bevollmächtigt ist, diese Person als Empfänger zu bezeichnen, sofern gesetzlich nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist. Mangels einer diese Vorschrift ändernden oder - im Sinne des Vorbringens des Beschwerdeführers - ergänzenden Bestimmung im Asylgesetz 1991 war die belangte Behörde verpflichtet, die Ladung ausschließlich an den (ihr namhaft gemachten) Zustellungsbevollmächtigten zuzustellen. Die Auffassung des Beschwerdeführers, eine ordnungsgemäße Ladung bedürfe, wenn das persönliche Erscheinen des Geladenen notwendig sei, zusätzlich einer "unmittelbaren Verständigung" des Geladenen, entbehrt einer gesetzlichen Grundlage. Der diesbezüglich behauptete Zustellmangel liegt daher nicht vor.

Was das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers anlangt, die belangte Behörde habe die Mitteilung seines Vertreters zu Unrecht nicht als Entschuldigung im Sinne des § 19 Abs. 1 Z. 1 Asylgesetz 1991 gewertet, so genügt gemäß § 43 Abs. 2 VwGG ein Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Jänner 1994, Zl. 93/01/1319, in dem in einem gleichgelagerten Beschwerdefall die vom Beschwerdeführer dafür ins Treffen geführten Argumente nicht als stichhältig erachtet worden sind. Es liegen daher auch die vom Beschwerdeführer gerügten Verfahrensmängel, insbesondere die Verletzung seines Parteiengehörs, nicht vor.

Da somit der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Eine Entscheidung des Berichters über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, war dadurch entbehrlich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994010055.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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