Norm
ZPO §27Rechtssatz
1. Werden mehrere, einzeln nicht € 4.000,-- übersteigende, Ansprüche in einer Klage geltend gemacht, besteht nur Anwaltspflicht, wenn die Ansprüche in analoger Anwendung des § 55 Abs 4 JN zusammenzurechnen sind. 1. Werden mehrere, einzeln nicht € 4.000,-- übersteigende, Ansprüche in einer Klage geltend gemacht, besteht nur Anwaltspflicht, wenn die Ansprüche in analoger Anwendung des Paragraph 55, Absatz 4, JN zusammenzurechnen sind.
2. Ist in einem solchen Fall der Beklagte in der Streitverhandlung unvertreten, liegt keine Postulationsunfähigkeit und keine Säumnis vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00729:2008:RKL0000049Im RIS seit
16.09.2010Zuletzt aktualisiert am
20.09.2010