RS OGH 2008/3/14 7Rs27/08d

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Veröffentlicht am 14.03.2008
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Norm

GebAG §34
  1. GebAG § 34 heute
  2. GebAG § 34 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  3. GebAG § 34 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  4. GebAG § 34 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 407/1997
  5. GebAG § 34 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 623/1994
  6. GebAG § 34 gültig von 01.05.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 214/1992
  7. GebAG § 34 gültig von 01.05.1987 bis 30.04.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 177/1987

Rechtssatz

Die Ausnahmebestimmungen für die Bestimmung der Gebühr in der vollen Höhe der außergerichtlichen Erwerbseinkünfte des Sachverständigen nach §34 Abs 2 Z 1 bis 3 GebAG in der alten Fassung sind damit weggefallen, sodass die Gebührenbemessung für die Mühewaltung jedenfalls entsprechend § 43 Abs 1 Z 1 GebAG zu erfolgen hätte. Gem Art XVII § 1 BRÄG 2008, BGBl 111/2007, trat § 34 GebAG idF des BRÄG 2008 mit 1.1.2008 in Kraft; eine Ausnahmebestimmung in Art XVII §§ 2 bis 21 besteht für §34GebAG nicht. Dennoch ist die neue Bestimmung auf den hier gegebenen Fall nicht anzuwenden, weil ein vor ihrem Inkrafttreten abschließend verwirklichter Sachverhalt vorliegt (vgl RIS-Justiz RS0008694; RS0101471 [T5, T6]), sodass es gemäß § 5 ABGB dabei zu bleiben hat, dass § 34 aF GebAG die maßgebliche Norm für die Beurteilung ist (vgl. 5 Ob 111/98d).Die Bestimmung der Mühewaltungsgebühr nach § 34 Abs 2 GebAG in der alten, d.h. noch in der vor dem BRÄG 2008, BGBl 111/2007, geltenden Fassung ("aF") war (und ist auch in der nF) als Ausnahmeregelung für - unter anderem - Sozialrechtssachen konzipiert. Liegt eine solche vor, so war die Mühewaltungsgebühr in erster Linie nach den Tarifen des GebAG zu bestimmen, subsidiär nach richterlichem Ermessen gem § 34 Abs 1(aF).Die Ausnahmebestimmungen für die Bestimmung der Gebühr in der vollen Höhe der außergerichtlichen Erwerbseinkünfte des Sachverständigen nach §34 Absatz 2, Ziffer eins bis 3 GebAG in der alten Fassung sind damit weggefallen, sodass die Gebührenbemessung für die Mühewaltung jedenfalls entsprechend Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG zu erfolgen hätte. Gem Artikel römisch siebzehn, Paragraph eins, BRÄG 2008, Bundesgesetzblatt 111 aus 2007,, trat Paragraph 34, GebAG in der Fassung des BRÄG 2008 mit 1.1.2008 in Kraft; eine Ausnahmebestimmung in Artikel römisch siebzehn, Paragraphen 2 bis 21 besteht für §34GebAG nicht. Dennoch ist die neue Bestimmung auf den hier gegebenen Fall nicht anzuwenden, weil ein vor ihrem Inkrafttreten abschließend verwirklichter Sachverhalt vorliegt vergleiche RIS-Justiz RS0008694; RS0101471 [T5, T6]), sodass es gemäß Paragraph 5, ABGB dabei zu bleiben hat, dass Paragraph 34, aF GebAG die maßgebliche Norm für die Beurteilung ist vergleiche 5 Ob 111/98d).Die Bestimmung der Mühewaltungsgebühr nach Paragraph 34, Absatz 2, GebAG in der alten, d.h. noch in der vor dem BRÄG 2008, Bundesgesetzblatt 111 aus 2007,, geltenden Fassung ("aF") war (und ist auch in der nF) als Ausnahmeregelung für - unter anderem - Sozialrechtssachen konzipiert. Liegt eine solche vor, so war die Mühewaltungsgebühr in erster Linie nach den Tarifen des GebAG zu bestimmen, subsidiär nach richterlichem Ermessen gem Paragraph 34, Absatz eins (, a, F,).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:2008:RW0000396

Im RIS seit

11.10.2010

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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