RS OGH 2008/10/10 3R37/08w

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Veröffentlicht am 10.10.2008
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Norm

KO §110

Rechtssatz

Nach Aufhebung des Konkurses (nach rechtskräftiger Bestätigung des Zwangsausgleichs) ist die ursprünglich auf Feststellung eines Konkursteilnahmeanspruchs gerichtete Prüfungsklage auf Leistung (der Ausgleichsquote) umzustellen. Danach ist eine Schlüssigstellung der Klage durch ergänzendes Vorbringen - ohne Rücksicht auf den Inhalt der seinerzeitigen Forderungsanmeldung - möglich.

Entscheidungstexte

  • 3 R 37/08w
    Entscheidungstext OLG Wien 10.10.2008 3 R 37/08w

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:2008:RW0000437

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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