Norm
KO §110Rechtssatz
Nach Aufhebung des Konkurses (nach rechtskräftiger Bestätigung des Zwangsausgleichs) ist die ursprünglich auf Feststellung eines Konkursteilnahmeanspruchs gerichtete Prüfungsklage auf Leistung (der Ausgleichsquote) umzustellen. Danach ist eine Schlüssigstellung der Klage durch ergänzendes Vorbringen - ohne Rücksicht auf den Inhalt der seinerzeitigen Forderungsanmeldung - möglich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2008:RW0000437Zuletzt aktualisiert am
07.04.2009