Norm
EO §86Rechtssatz
Der Verlustschein infolge Pfändung (Art 149 SchKG) ist keine vollstreckbare öffentliche Urkunde, die im Sinn des Art 50 LGVÜ in Österreich für vollstreckbar erklärt werden könnte; er ist auch keine Entscheidung im Sinn des Art 25 LGVÜDer Verlustschein infolge Pfändung (Artikel 149, SchKG) ist keine vollstreckbare öffentliche Urkunde, die im Sinn des Artikel 50, LGVÜ in Österreich für vollstreckbar erklärt werden könnte; er ist auch keine Entscheidung im Sinn des Artikel 25, LGVÜ
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00638:2008:RGZ0000028Zuletzt aktualisiert am
16.03.2009