Norm
GSpG §25Rechtssatz
§ 25 GSpG soll einen Spieler (nur) vor einem existenzbedrohenden Spielverhalten schützen, wobei der Spielbank bestimmte Verpflichtungen (Sperre, Beschränkung) auferlegt werden, wenn ihr die Tatsache der existenzbedrohenden Teilnahme eines Spielers auffallen muss. Vom Schutzzweck der Norm ist daher nicht schon jede krass unvernünftige oder verschwenderische Teilnahme an einem Glücksspiel umfasst.Paragraph 25, GSpG soll einen Spieler (nur) vor einem existenzbedrohenden Spielverhalten schützen, wobei der Spielbank bestimmte Verpflichtungen (Sperre, Beschränkung) auferlegt werden, wenn ihr die Tatsache der existenzbedrohenden Teilnahme eines Spielers auffallen muss. Vom Schutzzweck der Norm ist daher nicht schon jede krass unvernünftige oder verschwenderische Teilnahme an einem Glücksspiel umfasst.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2008:RW0000449Zuletzt aktualisiert am
21.07.2009