Norm
KO §110Rechtssatz
§ 110 KO ist dahin auszulegen, dass die Unzulässigkeit des streitigen Rechtsweges der Einbringung einer Prüfungsklage nur dann entgegensteht, wenn der zu Grunde liegende Anspruch außerhalb des Konkursverfahrens im außerstreitigen Rechtsweg oder vor einer Verwaltungsbehörde geltend zu machen wäre. Dies trifft auf Streitigkeiten, die nach § 8 Abs 1 VerG vor der Geltendmachung im ordentlichen Rechtsweg vor einem vereinsinternen Schiedsgericht auszutragen sind, nicht zu.Paragraph 110, KO ist dahin auszulegen, dass die Unzulässigkeit des streitigen Rechtsweges der Einbringung einer Prüfungsklage nur dann entgegensteht, wenn der zu Grunde liegende Anspruch außerhalb des Konkursverfahrens im außerstreitigen Rechtsweg oder vor einer Verwaltungsbehörde geltend zu machen wäre. Dies trifft auf Streitigkeiten, die nach Paragraph 8, Absatz eins, VerG vor der Geltendmachung im ordentlichen Rechtsweg vor einem vereinsinternen Schiedsgericht auszutragen sind, nicht zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2008:RW0000438Zuletzt aktualisiert am
14.04.2009