Norm
ZPO §226Rechtssatz
1. Tatsachenvorbringen und Schlüssigkeit der Klage stehen in einem engen Zusammenhang. Während das völlige Fehlen von Tatsachenbehauptungen den Mangel einer Inhaltsvoraussetzung für eine Klage bildet und – nach zwingend gebotenem, aber erfolglos gebliebenem Verbesserungsversuch – zur Zurückweisung der Klage führen muss, betrifft die Schlüssigkeit der Klage deren sachliche Berechtigung und muss nach erfolglos gebliebener richterlicher Belehrung und Anleitung in der mündlichen Verhandlung zur Klagsabweisung durch Urteil führen. Die Unschlüssigkeit lässt sich letztlich nur vom Begehren aus durch Rückblick auf den maßgeblichen Sachverhalt und unter Bezug auf die vorgetragenen Tatsachen prüfen und ist daher Gegenstand der rechtlichen Beurteilung.
2. Begehrt ein Rechtsanwalt im Honorarprozess aus gesondert zu beurteilenden, wenn auch auf demselben Rechtsgrund beruhenden Rechtsverhältnissen nicht die Summe des Honorars, sondern einen Pauschalbetrag ohne nähere Aufschlüsselung, so ist dieser Pauschalbetrag entsprechend aufzugliedern, um den Bestimmtheitserfordernissen des § 226 ZPO gerecht zu werden. Gleichartige Ansprüche können dabei zu einem einheitlichen Begehren zusammengefasst werden, sodass etwa bei den einzelnen Honoraransprüchen die Forderung einer Gesamtsumme für jeden einzelnen Fall im Allgemeinen ausreicht, ohne dass jede Einzelleistung detailliert anzugeben ist.2. Begehrt ein Rechtsanwalt im Honorarprozess aus gesondert zu beurteilenden, wenn auch auf demselben Rechtsgrund beruhenden Rechtsverhältnissen nicht die Summe des Honorars, sondern einen Pauschalbetrag ohne nähere Aufschlüsselung, so ist dieser Pauschalbetrag entsprechend aufzugliedern, um den Bestimmtheitserfordernissen des Paragraph 226, ZPO gerecht zu werden. Gleichartige Ansprüche können dabei zu einem einheitlichen Begehren zusammengefasst werden, sodass etwa bei den einzelnen Honoraransprüchen die Forderung einer Gesamtsumme für jeden einzelnen Fall im Allgemeinen ausreicht, ohne dass jede Einzelleistung detailliert anzugeben ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2008:RW0000448Zuletzt aktualisiert am
21.07.2009