Norm
MRG §3 Abs2Rechtssatz
Ein defekter Wasserboiler stellt idR. keinen ernsten Schaden des Hauses dar; insoweit trifft den Vermieter keine Erhaltungspflicht. Bei der Erhaltungspflicht nach § 1096 Abs. 1 Satz 1 ABGB handelt es sich nicht um den Ausdruck einer Gewährleistungspflicht, sondern um eine Hauptleistungspflicht. Die Überwälzung einer solchen Pflicht auf den Mieter durch Vereinbarung schließt daher keine Gewährleistungsansprüche des Verbrauchers aus und ist daher nicht nach § 9 KSchG unwirksamEin defekter Wasserboiler stellt idR. keinen ernsten Schaden des Hauses dar; insoweit trifft den Vermieter keine Erhaltungspflicht. Bei der Erhaltungspflicht nach Paragraph 1096, Absatz eins, Satz 1 ABGB handelt es sich nicht um den Ausdruck einer Gewährleistungspflicht, sondern um eine Hauptleistungspflicht. Die Überwälzung einer solchen Pflicht auf den Mieter durch Vereinbarung schließt daher keine Gewährleistungsansprüche des Verbrauchers aus und ist daher nicht nach Paragraph 9, KSchG unwirksam
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00519:2009:RWE0000027Zuletzt aktualisiert am
13.03.2009