RS OGH 2009/2/23 2R51/09d

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Veröffentlicht am 23.02.2009
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Norm

KO §213 Abs3

Rechtssatz

Auch bei einer Entscheidung nach § 213 Abs 3 KO (Aussetzung der Entscheidung gegen Festlegung von Ergänzungszahlungen) handelt es sich um eine Billigkeitsentscheidung. Die Billigkeitsgründe des § 213 Abs 2 KO (Krankheit, Arbeitslosigkeit, Betreuungspflichten) können daher auch bei einer Entscheidung nach § 213 Abs 3 KO Berücksichtigung finden.Auch bei einer Entscheidung nach Paragraph 213, Absatz 3, KO (Aussetzung der Entscheidung gegen Festlegung von Ergänzungszahlungen) handelt es sich um eine Billigkeitsentscheidung. Die Billigkeitsgründe des Paragraph 213, Absatz 2, KO (Krankheit, Arbeitslosigkeit, Betreuungspflichten) können daher auch bei einer Entscheidung nach Paragraph 213, Absatz 3, KO Berücksichtigung finden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00929:2009:RFE0000185

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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