Norm
StPO §485 Abs2Rechtssatz
Die 3-Monatsfrist ist auch gewahrt, wenn die Staatsanwaltschaft (selbst) Anordnungen zur Fortführung des Ermittlungsverfahrens trifft (hier die Einholung eines SV-Gutachtens).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0459:2009:RL0000087Zuletzt aktualisiert am
31.03.2009