Norm
MRG §29 Abs1 Z3Rechtssatz
Im Anwendungsbereich des Kündigungsschutzes des MRG und seines § 29 Abs 1 Z 3 MRG ist bei Vereinbarung der Schriftlichkeit grundsätzlich davon auszugehen, dass sich die Vertragsteile vor Einhaltung der paktierten Form nicht binden wollen (ao Revision zurückgewiesen 5 Ob 1 34/09f).Im Anwendungsbereich des Kündigungsschutzes des MRG und seines Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 3, MRG ist bei Vereinbarung der Schriftlichkeit grundsätzlich davon auszugehen, dass sich die Vertragsteile vor Einhaltung der paktierten Form nicht binden wollen (ao Revision zurückgewiesen 5 Ob 1 34/09f).
Entscheidungstexte
Schlagworte
vereinbarte Schriftform, Bildungswille, Wirksamkeit des VertragesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00003:2009:RWZ0000150Im RIS seit
06.09.2010Zuletzt aktualisiert am
06.09.2010