Norm
BPGG §4 Abs2. EinstV §6Rechtssatz
Aufgrund des Umstandes, dass § 6 Z 1 und 2 EinstV in der Fassung BGBl II Nr. 496/2008 Fälle eines außergewöhnlichen Pflegeaufwands beispielhaft nennen, die schon bisher ausdrücklich geregelt bzw. von der Judikatur herausgearbeitet waren, § 6 Z 3 dieser Verordnung aber eine neue Pflegefallkonstellation ausdrücklich regelt, kann allein deshalb, weil nunmehr der Verordnungsgeber das Vorliegen von mehr als 5 Pflegeeinheiten pro Tag, davon mindestens eine während der Nachtstunden, als eine der möglichen Tatbestandsvoraussetzungen für das Erreichen der Pflegegeldstufe 5 festlegt, noch nicht davon ausgegangen werden, dass auch nach der vor dem 1.1.2009 geltenden Rechtslage unter diesen Voraussetzungen vom Vorliegen eines außergewöhnlichen Pflegebedarfs auszugehen war.Aufgrund des Umstandes, dass Paragraph 6, Ziffer eins und 2 EinstV in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 496 aus 2008, Fälle eines außergewöhnlichen Pflegeaufwands beispielhaft nennen, die schon bisher ausdrücklich geregelt bzw. von der Judikatur herausgearbeitet waren, Paragraph 6, Ziffer 3, dieser Verordnung aber eine neue Pflegefallkonstellation ausdrücklich regelt, kann allein deshalb, weil nunmehr der Verordnungsgeber das Vorliegen von mehr als 5 Pflegeeinheiten pro Tag, davon mindestens eine während der Nachtstunden, als eine der möglichen Tatbestandsvoraussetzungen für das Erreichen der Pflegegeldstufe 5 festlegt, noch nicht davon ausgegangen werden, dass auch nach der vor dem 1.1.2009 geltenden Rechtslage unter diesen Voraussetzungen vom Vorliegen eines außergewöhnlichen Pflegebedarfs auszugehen war.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2009:RW0000455Zuletzt aktualisiert am
01.10.2009