RS OGH 2009/5/28 7Rs69/09g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.05.2009
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Norm

BPGG §4 Abs2. EinstV §6
  1. BPGG § 4 heute
  2. BPGG § 4 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2015
  3. BPGG § 4 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  4. BPGG § 4 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2008
  5. BPGG § 4 gültig von 01.07.2001 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2001
  6. BPGG § 4 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/1998
  7. BPGG § 4 gültig von 01.05.1996 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  8. BPGG § 4 gültig von 01.07.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 131/1995
  9. BPGG § 4 gültig von 01.07.1993 bis 30.06.1995

Rechtssatz

Aufgrund des Umstandes, dass § 6 Z 1 und 2 EinstV in der Fassung BGBl II Nr. 496/2008 Fälle eines außergewöhnlichen Pflegeaufwands beispielhaft nennen, die schon bisher ausdrücklich geregelt bzw. von der Judikatur herausgearbeitet waren, § 6 Z 3 dieser Verordnung aber eine neue Pflegefallkonstellation ausdrücklich regelt, kann allein deshalb, weil nunmehr der Verordnungsgeber das Vorliegen von mehr als 5 Pflegeeinheiten pro Tag, davon mindestens eine während der Nachtstunden, als eine der möglichen Tatbestandsvoraussetzungen für das Erreichen der Pflegegeldstufe 5 festlegt, noch nicht davon ausgegangen werden, dass auch nach der vor dem 1.1.2009 geltenden Rechtslage unter diesen Voraussetzungen vom Vorliegen eines außergewöhnlichen Pflegebedarfs auszugehen war.Aufgrund des Umstandes, dass Paragraph 6, Ziffer eins und 2 EinstV in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 496 aus 2008, Fälle eines außergewöhnlichen Pflegeaufwands beispielhaft nennen, die schon bisher ausdrücklich geregelt bzw. von der Judikatur herausgearbeitet waren, Paragraph 6, Ziffer 3, dieser Verordnung aber eine neue Pflegefallkonstellation ausdrücklich regelt, kann allein deshalb, weil nunmehr der Verordnungsgeber das Vorliegen von mehr als 5 Pflegeeinheiten pro Tag, davon mindestens eine während der Nachtstunden, als eine der möglichen Tatbestandsvoraussetzungen für das Erreichen der Pflegegeldstufe 5 festlegt, noch nicht davon ausgegangen werden, dass auch nach der vor dem 1.1.2009 geltenden Rechtslage unter diesen Voraussetzungen vom Vorliegen eines außergewöhnlichen Pflegebedarfs auszugehen war.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:2009:RW0000455

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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