RS OGH 2009/6/10 8Ra38/09f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.06.2009
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Norm

ZPO §219
KartellG §39 Abs2
  1. ZPO § 219 heute
  2. ZPO § 219 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. ZPO § 219 gültig von 25.05.2018 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  4. ZPO § 219 gültig von 01.01.2005 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004
  5. ZPO § 219 gültig von 30.12.1993 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 940/1993
  6. ZPO § 219 gültig von 01.01.1898 bis 29.12.1993

Rechtssatz

§ 39 Abs 2 KartellG - wonach Akteneinsicht nur mit Zustimmung der Parteien des Kartellverfahrens gewährt werden darf - ist auch bei der Amts- bzw Rechtshilfe zu berücksichtigen.Paragraph 39, Absatz 2, KartellG - wonach Akteneinsicht nur mit Zustimmung der Parteien des Kartellverfahrens gewährt werden darf - ist auch bei der Amts- bzw Rechtshilfe zu berücksichtigen.

Es obliegt dem übersendenen Kartellgericht und nicht dem ersuchenden Gericht bzw der ersuchenden Behörde zu prüfen, ob am Kartellverfahren nicht Beteiligten Akteneinsicht durch das ersuchende Gericht bzw die ersuchende Behörde gewährt werden darf. Fehlen die Voraussetzungen des § 39 Abs 2 KartellG, ist die Aktenübersendung unzulässig.Es obliegt dem übersendenen Kartellgericht und nicht dem ersuchenden Gericht bzw der ersuchenden Behörde zu prüfen, ob am Kartellverfahren nicht Beteiligten Akteneinsicht durch das ersuchende Gericht bzw die ersuchende Behörde gewährt werden darf. Fehlen die Voraussetzungen des Paragraph 39, Absatz 2, KartellG, ist die Aktenübersendung unzulässig.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:2009:RW0000458

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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