Norm
ZPO §219Rechtssatz
§ 39 Abs 2 KartellG - wonach Akteneinsicht nur mit Zustimmung der Parteien des Kartellverfahrens gewährt werden darf - ist auch bei der Amts- bzw Rechtshilfe zu berücksichtigen.Paragraph 39, Absatz 2, KartellG - wonach Akteneinsicht nur mit Zustimmung der Parteien des Kartellverfahrens gewährt werden darf - ist auch bei der Amts- bzw Rechtshilfe zu berücksichtigen.
Es obliegt dem übersendenen Kartellgericht und nicht dem ersuchenden Gericht bzw der ersuchenden Behörde zu prüfen, ob am Kartellverfahren nicht Beteiligten Akteneinsicht durch das ersuchende Gericht bzw die ersuchende Behörde gewährt werden darf. Fehlen die Voraussetzungen des § 39 Abs 2 KartellG, ist die Aktenübersendung unzulässig.Es obliegt dem übersendenen Kartellgericht und nicht dem ersuchenden Gericht bzw der ersuchenden Behörde zu prüfen, ob am Kartellverfahren nicht Beteiligten Akteneinsicht durch das ersuchende Gericht bzw die ersuchende Behörde gewährt werden darf. Fehlen die Voraussetzungen des Paragraph 39, Absatz 2, KartellG, ist die Aktenübersendung unzulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2009:RW0000458Zuletzt aktualisiert am
01.12.2009