Norm
EO §294aRechtssatz
Ein neuer Exekutionsantrag nach § 294a EO ist zu bewilligen, auch wenn die Auskunft des Hauptverbandes denselben Drittschuldner wie im Vorverfahren ergibt.Ein neuer Exekutionsantrag nach Paragraph 294 a, EO ist zu bewilligen, auch wenn die Auskunft des Hauptverbandes denselben Drittschuldner wie im Vorverfahren ergibt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
neuer Exekutionsantrag; § 294a EO; Pfandrechtserstreckung; alter DrittschuldnerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00003:2009:RWZ0000138Zuletzt aktualisiert am
12.01.2010