RS OGH 2009/6/23 7Rs67/09p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.06.2009
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Norm

ASGG §77 Abs1 Z1 litb
ZPO §10
  1. ZPO § 10 heute
  2. ZPO § 10 gültig ab 01.03.1956 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 282/1955

Rechtssatz

1. Ein Zuspruch von Kosten aus Gründen der Billigkeit nur deshalb, weil für die klagende Partei ein Sachwalter bestellt ist, was zu einer unsachlichen Besserstellung von unter Sachwalterschaft stehenden Personen gegenüber durch andere Rechtsvertreter vertretenen Versicherten führt, ist nicht gerechtfertigt.

2. Ein Zuspruch von Kosten an den Sachwalter gemäß § 10 ZPO kommt dann nicht in Betracht, wenn dessen Bestellung vom Versicherungsträger nicht veranlasst wurde. Die Veranlassung im Sinne des § 10 ZPO kann wohl nicht auf den abschlägigen Bescheid der beklagten Partei, wodurch die vorliegende Klage veranlasst wurde, ausgedehnt werden, zumal die beklagte Partei durch den abschlägigen Bescheid nur ihre gesetzliche Verpflichtung erfüllte.2. Ein Zuspruch von Kosten an den Sachwalter gemäß Paragraph 10, ZPO kommt dann nicht in Betracht, wenn dessen Bestellung vom Versicherungsträger nicht veranlasst wurde. Die Veranlassung im Sinne des Paragraph 10, ZPO kann wohl nicht auf den abschlägigen Bescheid der beklagten Partei, wodurch die vorliegende Klage veranlasst wurde, ausgedehnt werden, zumal die beklagte Partei durch den abschlägigen Bescheid nur ihre gesetzliche Verpflichtung erfüllte.

Entscheidungstexte

  • 7 Rs 67/09p
    Entscheidungstext OLG Wien 23.06.2009 7 Rs 67/09p

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:2009:RW0000462

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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