Norm
ASGG §77 Abs1 Z1 litbRechtssatz
1. Ein Zuspruch von Kosten aus Gründen der Billigkeit nur deshalb, weil für die klagende Partei ein Sachwalter bestellt ist, was zu einer unsachlichen Besserstellung von unter Sachwalterschaft stehenden Personen gegenüber durch andere Rechtsvertreter vertretenen Versicherten führt, ist nicht gerechtfertigt.
2. Ein Zuspruch von Kosten an den Sachwalter gemäß § 10 ZPO kommt dann nicht in Betracht, wenn dessen Bestellung vom Versicherungsträger nicht veranlasst wurde. Die Veranlassung im Sinne des § 10 ZPO kann wohl nicht auf den abschlägigen Bescheid der beklagten Partei, wodurch die vorliegende Klage veranlasst wurde, ausgedehnt werden, zumal die beklagte Partei durch den abschlägigen Bescheid nur ihre gesetzliche Verpflichtung erfüllte.2. Ein Zuspruch von Kosten an den Sachwalter gemäß Paragraph 10, ZPO kommt dann nicht in Betracht, wenn dessen Bestellung vom Versicherungsträger nicht veranlasst wurde. Die Veranlassung im Sinne des Paragraph 10, ZPO kann wohl nicht auf den abschlägigen Bescheid der beklagten Partei, wodurch die vorliegende Klage veranlasst wurde, ausgedehnt werden, zumal die beklagte Partei durch den abschlägigen Bescheid nur ihre gesetzliche Verpflichtung erfüllte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2009:RW0000462Zuletzt aktualisiert am
11.12.2009