Norm
ZPO §72Rechtssatz
Damit der Revisor die ihm eingeräumten Rechtsmittelrechte in Verfahrenshilfesachen wirksam ausüben kann, ist der Beginn des Fristenlaufs für sein Rechtsmittel davon abhängig, dass ihm zur Überprüfung der Entscheidung eine ausreichende Tatsachenbasis zur Verfügung steht. In der Regel ist daher nur eine Zustellung an den Revisor fristauslösend, die unter Anschluss des Gerichtsakts erfolgt. Maßgeblich für den Zeitpunkt dieser Zustellung an den Revisor ist das Datum des Eingangsvermerks der Einlaufstelle.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2009:RW0000457Zuletzt aktualisiert am
08.10.2009