RS OGH 2009/7/8 1R135/09v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.07.2009
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Norm

ZPO §72
Geo §283a
  1. ZPO § 72 heute
  2. ZPO § 72 gültig ab 01.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004
  3. ZPO § 72 gültig von 01.12.1973 bis 30.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 569/1973

Rechtssatz

Damit der Revisor die ihm eingeräumten Rechtsmittelrechte in Verfahrenshilfesachen wirksam ausüben kann, ist der Beginn des Fristenlaufs für sein Rechtsmittel davon abhängig, dass ihm zur Überprüfung der Entscheidung eine ausreichende Tatsachenbasis zur Verfügung steht. In der Regel ist daher nur eine Zustellung an den Revisor fristauslösend, die unter Anschluss des Gerichtsakts erfolgt. Maßgeblich für den Zeitpunkt dieser Zustellung an den Revisor ist das Datum des Eingangsvermerks der Einlaufstelle.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:2009:RW0000457

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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