Index
L3 FinanzrechtNorm
B-VG Art18 Abs1Leitsatz
Untrennbarer Zusammenhang der in Prüfung gezogenen Wortfolgen nicht gegeben; verfassungswidrige Bindung der Tiroler Landesregierung bei Erlassung von Verordnungen über Aufenthaltsabgaben an einen Antrag eines Fremdenverkehrsverbandes; keine Einschränkung der Führungs- und Leitungsbefugnis der Tiroler Landesregierung durch Erlassung einer Verordnung nach dem Tir AufenthaltsabgabeG erst nach Antragstellung; Anordnung der Rückwirkung einer Verordnung ohne gesetzliche Ermächtigung; gänzliche Aufhebung der rückwirkend in Kraft gesetzten Verordnungen zur Vermeidung eines offenkundig gesetzwidrigen ErgebnissesSpruch
I. 1. Die Wortfolgen "eines Fremdenverkehrsverbandes" im ersten Satz des §5 Abs2 und "einem Fremdenverkehrsverband" im ersten Halbsatz des §5 Abs3 des Aufenthaltsabgabegesetzes, LGBl. für Tirol 23/1976, waren verfassungswidrig.römisch eins. 1. Die Wortfolgen "eines Fremdenverkehrsverbandes" im ersten Satz des §5 Abs2 und "einem Fremdenverkehrsverband" im ersten Halbsatz des §5 Abs3 des Aufenthaltsabgabegesetzes, Landesgesetzblatt für Tirol 23 aus 1976,, waren verfassungswidrig.
2. Der Landeshauptmann von Tirol ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruchs im Landesgesetzblatt für Tirol verpflichtet.
3. Im übrigen werden die Gesetzesprüfungsverfahren eingestellt; in diesem Umfang wird der Gesetzesprüfungsantrag des Verwaltungsgerichtshofes als unzulässig zurückgewiesen.
II. 1. Die Verordnungen der Tiroler Landesregierung vom 21. April 1987, Zl. IIc-804/85, über die Erhöhung der Aufenthaltsabgabe im Gebiet des Fremdenverkehrsverbandes Ainet-Schlaiten, kundgemacht im "Bote für Tirol" 471/1987, und vom 29. November 1988, Zl. IIc-3/1074/3, über die Festsetzung der Aufenthaltsabgabe im Gebiet des Fremdenverkehrsverbandes Ötztal Arena, kundgemacht im "Bote für Tirol" 1091/1988, werden als gesetzwidrig aufgehoben.römisch zwei. 1. Die Verordnungen der Tiroler Landesregierung vom 21. April 1987, Zl. IIc-804/85, über die Erhöhung der Aufenthaltsabgabe im Gebiet des Fremdenverkehrsverbandes Ainet-Schlaiten, kundgemacht im "Bote für Tirol" 471/1987, und vom 29. November 1988, Zl. IIc-3/1074/3, über die Festsetzung der Aufenthaltsabgabe im Gebiet des Fremdenverkehrsverbandes Ötztal Arena, kundgemacht im "Bote für Tirol" 1091/1988, werden als gesetzwidrig aufgehoben.
2. Die Aufhebungen treten mit Ablauf des 30. April 1992 in Kraft.
3. Die Tiroler Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt für Tirol verpflichtet.
4. Die Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 21. Oktober 1986, Zl. IIc-881/255, über die Erhöhung der Aufenthaltsabgabe im Gebiet des Fremdenverkehrsverbandes Innerötztal, kundgemacht im "Bote für Tirol" 854/1986, wird nicht als gesetzwidrig aufgehoben.
Dem Antrag des Verwaltungsgerichtshofes auf Aufhebung der Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 5. Juni 1984, Zl. IIc-945/119, über die Erhöhung der Aufenthaltsabgabe im Gebiet des Fremdenverkehrsverbandes Oberlienz, kundgemacht im "Bote für Tirol" 571/1984, wird nicht Folge gegeben.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Beim Verfassungsgerichtshof sind zu B372/89, B1170,1171/89, B1251/90 und zu B15/91 bis B20/91 Beschwerden gemäß Art144 B-VG gegen Bescheide der Berufungskommission nach §35 des Tiroler Fremdenverkehrsgesetzes 1979, Anlage zur Kundmachung der Tiroler Landesregierung vom 29. Mai 1979 über die Wiederverlautbarung des Tiroler Fremdenverkehrsgesetzes 1976, LGBl. für Tirol 39/1979 (idF vor der Novelle LGBl. für Tirol 16/1991 - durch ArtI Z2 dieser Novelle wurde im Tiroler Fremdenverkehrsgesetz 1979 ua. der Ausdruck "Fremdenverkehrsverband" durch den Ausdruck "Tourismusverband" ersetzt; vgl. inzwischen auch die Wiederverlautbarung dieses Landesgesetzes als "Tiroler Tourismusgesetz 1991" laut Kundmachung der Tiroler Landesregierung, LGBl. für Tirol 24/1991), anhängig, mit welchen die jeweiligen Berufungen gegen die erstinstanzlichen Bescheide des Amtes der Tiroler Landesregierung betreffend die Festsetzung von Aufenthaltsabgaben für bestimmte Zeiträume unter Berufung ua. auf das Aufenthaltsabgabegesetz, LGBl. für Tirol 23/1976 (im folgenden: AufenthaltsabgG; vgl. inzwischen das Aufenthaltsabgabegesetz 1991, LGBl. für Tirol 35/1991, das mit 1. Juni 1991 das AufenthaltsabgG außer Kraft setzte), iVm. Verordnungen der Tiroler Landesregierung über die Festsetzung von Aufenthaltsabgaben in Gebieten verschiedener Fremdenverkehrsverbände (nunmehr: Tourismusverbände) als unbegründet abgewiesen worden sind.römisch eins. 1. Beim Verfassungsgerichtshof sind zu B372/89, B1170,1171/89, B1251/90 und zu B15/91 bis B20/91 Beschwerden gemäß Art144 B-VG gegen Bescheide der Berufungskommission nach §35 des Tiroler Fremdenverkehrsgesetzes 1979, Anlage zur Kundmachung der Tiroler Landesregierung vom 29. Mai 1979 über die Wiederverlautbarung des Tiroler Fremdenverkehrsgesetzes 1976, Landesgesetzblatt für Tirol 39 aus 1979, in der Fassung vor der Novelle Landesgesetzblatt für Tirol 16 aus 1991, - durch ArtI Z2 dieser Novelle wurde im Tiroler Fremdenverkehrsgesetz 1979 ua. der Ausdruck "Fremdenverkehrsverband" durch den Ausdruck "Tourismusverband" ersetzt; vergleiche inzwischen auch die Wiederverlautbarung dieses Landesgesetzes als "Tiroler Tourismusgesetz 1991" laut Kundmachung der Tiroler Landesregierung, Landesgesetzblatt für Tirol 24 aus 1991,), anhängig, mit welchen die jeweiligen Berufungen gegen die erstinstanzlichen Bescheide des Amtes der Tiroler Landesregierung betreffend die Festsetzung von Aufenthaltsabgaben für bestimmte Zeiträume unter Berufung ua. auf das Aufenthaltsabgabegesetz, Landesgesetzblatt für Tirol 23 aus 1976, (im folgenden: AufenthaltsabgG; vergleiche inzwischen das Aufenthaltsabgabegesetz 1991, Landesgesetzblatt für Tirol 35 aus 1991,, das mit 1. Juni 1991 das AufenthaltsabgG außer Kraft setzte), in Verbindung mit Verordnungen der Tiroler Landesregierung über die Festsetzung von Aufenthaltsabgaben in Gebieten verschiedener Fremdenverkehrsverbände (nunmehr: Tourismusverbände) als unbegründet abgewiesen worden sind.
Dabei handelt es sich bei den führenden Anlaßfällen B1170,1171/89 sowie bei den Anlaßfällen B15/91 bis B20/91 um die Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 29. November 1988, Zl. IIc-3/1074/3, über die Festsetzung der Aufenthaltsabgabe im Gebiet des Fremdenverkehrsverbandes Ötztal Arena, kundgemacht im Boten für Tirol 1091/1988, bei den Anlaßfällen B15/91 und B17/91 bis B20/91 zusätzlich um die Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 21. Oktober 1986, Zl. IIc-881/255, über die Erhöhung der Aufenthaltsabgabe im Gebiet des Fremdenverkehrsverbandes Innerötztal, kundgemacht im Boten für Tirol 854/1986, und schließlich bei den Anlaßfällen B372/89 und B1251/90 um die Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 21. April 1987, Zl. IIc-804/85, über die Erhöhung der Aufenthaltsabgabe im Gebiet des Fremdenverkehrsverbandes Ainet-Schlaiten, kundgemacht im Boten für Tirol 471/1987.
2. Aus Anlaß dieser Beschwerden beschloß der Verfassungsgerichtshof, gemäß Art140 Abs1 B-VG die Verfassungsmäßigkeit der Wortfolge "auf Antrag eines Fremdenverkehrsverbandes (einer Kurkommission) oder" im ersten Satz des §5 Abs2 und des ersten Satzes des §5 Abs3 des AufenthaltsabgG von Amts wegen zu prüfen.
Gleichzeitig beschloß der Verfassungsgerichtshof, gemäß Art139 B-VG die Gesetzmäßigkeit der unter Pkt. I.1. angeführten Verordnungen von Amts wegen zu prüfen. Gleichzeitig beschloß der Verfassungsgerichtshof, gemäß Art139 B-VG die Gesetzmäßigkeit der unter Pkt. römisch eins.1. angeführten Verordnungen von Amts wegen zu prüfen.
3. Beim Verwaltungsgerichtshof ist zu Zl. 89/17/0165 ebenfalls ein Verfahren über eine Beschwerde anhängig, mit dem ein Bescheid der Berufungskommission nach §35 des Tiroler Fremdenverkehrsgesetzes bekämpft wird, der die Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid betreffend Festsetzung der Aufenthaltsabgabe als unbegründet abweist. Aus Anlaß dieser Beschwerde stellte der Verwaltungsgerichtshof, der gegen die Worte "auf Antrag eines Fremdenverkehrsverbandes (einer Kurkommission) oder" im ersten Satz des §5 Abs2 und gegen den ersten Satz des §5 Abs3 des AufenthaltsabgG die gleichen Bedenken wie der Verfassungsgerichtshof hegt, gemäß Art140 Abs1 B-VG den Antrag, diese Bestimmungen als verfassungswidrig aufzuheben.
Gleichzeitig stellte der Verwaltungsgerichtshof gemäß Art139 Abs1 B-VG den Antrag, die eine Grundlage des bei ihm bekämpften Bescheides bildende Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 5. Juni 1984, Zl. IIc-945/119, über die Erhöhung der Aufenthaltsabgabe im Gebiet des Fremdenverkehrsverbandes Oberlienz, kundgemacht im Boten für Tirol 571/1984, aus den gleichen Gründen, wie sie der Verfassungsgerichtshof gegen die oben bezeichneten Verordnungen hegte, als gesetzwidrig aufzuheben.
4. Die Tiroler Landesregierung hat im Verfahren zu G41,42/91, V3,4/91 (Anlaßfälle B1170,1171/89) eine Äußerung erstattet, in der sie die Anträge stellt, die in Prüfung gezogenen Wortfolgen in §5 Abs2 und 3 des AufenthaltsabgG nicht als verfassungswidrig aufzuheben, in eventu den Prüfungsumfang "in der Weise einzuschränken, daß die für die Kurkommissionen bzw. Kurbezirke geltenden Bestimmungen" von einer allfälligen Aufhebung nicht umfaßt sind, ferner auszusprechen, daß die in Prüfung gezogene Verordnung nicht gesetzwidrig war.
In den übrigen Gesetzes- und Verordnungsprüfungsverfahren, einschließlich des auf Antrag des Verwaltungsgerichtshofes eingeleiteten Verfahrens, wurden von der Tiroler Landesregierung der Sache nach gleiche Äußerungen erstattet und Anträge gestellt. Abweichend hiezu ist zu G125/91 und V50/91 das Eventualbegehren darauf gerichtet, "den Antrag des Verwaltungsgerichtshofes auf Prüfung der für die Kurkommissionen bzw. Kurbezirke geltenden Bestimmungen des §5 Abs2 und 3 des Aufenthaltsabgabegesetzes mangels Präjudizialität zurückzuweisen" und die bezughabende Verordnung nicht als gesetzwidrig aufzuheben. Letzteres wurde auch in den Verfahren zu G134/91, V54/91 sowie G345/90, V605/90 beantragt.
5. Der Verfassungsgerichtshof hat die Normprüfungsverfahren gemäß §187 ZPO iVm. §35 VerfGG zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden. 5. Der Verfassungsgerichtshof hat die Normprüfungsverfahren gemäß §187 ZPO in Verbindung mit §35 VerfGG zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden.
6. Durch §14 Abs2 iVm. Abs1 des Gesetzes vom 21. März 1991 über die Erhebung einer Aufenthaltsabgabe (Aufenthaltsabgabegesetz 1991), LGBl. für Tirol 35, wurde das AufenthaltsabgG mit 1. Juni 1991 außer Kraft gesetzt. 6. Durch §14 Abs2 in Verbindung mit Abs1 des Gesetzes vom 21. März 1991 über die Erhebung einer Aufenthaltsabgabe (Aufenthaltsabgabegesetz 1991), Landesgesetzblatt für Tirol 35, wurde das AufenthaltsabgG mit 1. Juni 1991 außer Kraft gesetzt.
II. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:
1. Zur Rechtslage:
1.1. Die Absätze 1 bis 4 des §5 des - bis 1. Juni 1991 in Kraft gestandenen - Tiroler AufenthaltsabgG lauteten (die in Prüfung gezogenen Wortfolgen in Abs2 und Abs3 sind hervorgehoben):
"§5
Höhe der Abgabe
..."
1.2.1. Die in den führenden Anlaßfällen B1170/89 und 1171/89 in Prüfung gezogene Verordnung der Tiroler Landesregierung, kundgemacht im Boten für Tirol 1091/1988, lautet:
"VERORDNUNG
der Landesregierung vom 29. November 1988 über die Festsetzung der Aufenthaltsabgabe im Gebiet des Fremdenverkehrsverbandes
Ötztal Arena
Auf Grund des §5 Abs2 bis 4 des Aufenthaltsabgabegesetzes, LGBl. Nr. 23/1976, wird auf Antrag des Fremdenverkehrsverbandes Ötztal Arena nach Anhören der Gemeinde Sölden verordnet: Auf Grund des §5 Abs2 bis 4 des Aufenthaltsabgabegesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 1976,, wird auf Antrag des Fremdenverkehrsverbandes Ötztal Arena nach Anhören der Gemeinde Sölden verordnet:
§1
Für das Gebiet des Fremdenverkehrsverbandes Ötztal Arena wird die Aufenthaltsabgabe wie folgt neu festgesetzt:
a) im Bereich Hof, Rettenbach, Reinstadl, Unterer Granbichl, Außerwindau ab Windache, Unter-Wohlfahrt, Häuser im Zentrum von Sölden ab Haus Nr. 404 südwärts, Santele: in der Sommersaison (1.Mai bis 30. November) mit S 13,- und in der Wintersaison (1. Dezember bis 30. April) mit S 14,-;
b) im Bereich Innerwindau, Mittelwindau bis Windache, Unterwald, Innerwald, Außerwald, Plör, Rettenbachl, Plödern, See, Berghof, Mapuit, Prantl, Anraitl, Hainbach, Lochlehn, Inner-Schmiedhof, Rechenau, Oberer Granbichl, Ober-Wohlfahrt: in der Sommersaison (1. Mai bis 30. November) mit S 12,- und in der Wintersaison (1. Dezember bis 30. April) mit S 13,-;
c) im Bereich von Zwieselstein, Hochsölden, Gaislach, Infang Pitze, Platte Kaisers, Gehörde, Außer-Schmiedhof, Leite: in der Sommersaison (1. Mai bis 30. November) mit S 11,- und in der Wintersaison (1. Dezember bis 30. April) mit S 12,-;
d) im übrigen Gebiet des Fremdenverkehrsverbandes: in der Sommersaison (1. Mai bis 30. November) mit S 8,- und in der Wintersaison (1. Dezember bis 30. April) mit S 9,-.
§2
Innsbruck, 7. Dezember 1988"
1.2.2. Die übrigen in Prüfung gezogenen Verordnungen und die seitens des Verwaltungsgerichtshofes angefochtene Verordnung der Tiroler Landesregierung haben einen - auf das jeweilige Fremdenverkehrsgebiet bezogenen - ähnlichen Wortlaut wie die oben wiedergegebene Verordnung, jedoch wurde nur noch die im Boten für Tirol 471/1987 kundgemachte Verordnung (gleiches gilt jedoch nicht für die weitere, durch den Verfassungsgerichtshof in Prüfung genommene bzw. für die durch den Verwaltungsgerichtshof angefochtene Verordnung) rückwirkend erlassen.
2. Zu den Prozeßvoraussetzungen:
2.1. Hinsichtlich der Gesetzesprüfungsverfahren.
2.1.1. Die den Anlaß dieser Gesetzesprüfungsverfahren bildenden, an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerden sind zulässig. Der Verfassungsgerichtshof hat bei der Entscheidung über diese Beschwerden jedenfalls ua. die in Prüfung gezogenen Verordnungen der Tiroler Landesregierung anzuwenden (vgl. dazu auch unten 2.2.). Die Rechtmäßigkeit dieser Verordnungen hängt auch davon ab, ob bei ihrer Erlassung §5 Abs2 und 3 des AufenthaltsabgG eingehalten wurde, weshalb diese Regelungen dem Grunde nach präjudiziell sind. 2.1.1. Die den Anlaß dieser Gesetzesprüfungsverfahren bildenden, an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerden sind zulässig. Der Verfassungsgerichtshof hat bei der Entscheidung über diese Beschwerden jedenfalls ua. die in Prüfung gezogenen Verordnungen der Tiroler Landesregierung anzuwenden vergleiche dazu auch unten 2.2.). Die Rechtmäßigkeit dieser Verordnungen hängt auch davon ab, ob bei ihrer Erlassung §5 Abs2 und 3 des AufenthaltsabgG eingehalten wurde, weshalb diese Regelungen dem Grunde nach präjudiziell sind.
Zum Umfang der vom Verfassungsgerichtshof in Prüfung gezogenen Wortfolgen vertrat der Verfassungsgerichtshof in seinem Prüfungsbeschluß die - vorläufige - Auffassung, obwohl eine Präjudizialität nur hinsichtlich der Antragsbefugnis von Fremdenverkehrsverbänden gegeben sein dürfte, seien wegen des sprachlich untrennbaren Zusammenhanges auch die die Kurkommissionen und Kurbezirke betreffenden Anordnungen in Prüfung zu ziehen gewesen.
Dem hält die Tiroler Landesregierung in ihrer Äußerung zu G41,42/91 entgegen:
"Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist der Umfang der zu prüfenden und im Fall ihrer Rechtswidrigkeit aufzuhebenden Bestimmungen derart abzugrenzen, daß einerseits nicht mehr aus dem Rechtsbestand ausgeschieden wird, als Voraussetzung für den Anlaßfall ist, daß aber der verbleibende Teil keine Veränderung seiner Bedeutung erfährt. Es dürfen weiters nur die in einem untrennbaren Zusammenhang stehenden Bestimmungen von einer Gesetzesprüfung erfaßt werden.
Die Tiroler Landesregierung vermag die auf S. 7 des in Rede stehenden Beschlusses vertretene Ansicht, wonach wegen des sprachlich untrennbaren Zusammenhanges auch die für die Kurkommissionen geltenden Bestimmungen in Prüfung gezogen werden müssen, nicht zu teilen. Es würde keine sinnwidrige Veränderung des verbleibenden Textes dadurch entstehen, wenn von einer allfälligen Aufhebung nur die auf die Tourismusverbände bezugnehmenden Regelungen erfaßt würden. Das Verbleiben von Klammerzeichen für sich allein - bei sonstiger grammatikalischer Richtigkeit des restlichen Satzteiles - vermag wohl eine derartige Ausweitung der Präjudizialität nicht zu rechtfertigen. Würden sohin nur die Worte 'eines Fremdenverkehrsverbandes' im ersten Satz des §5 Abs2 des Aufenthaltsabgabegesetzes als präjudiziell angesehen, so könnte der restliche Satzteil wie folgt bestehen bleiben: 'Die Landesregierung kann durch Verordnung auf Antrag (einer Kurkommission) oder auf Antrag einer zum Gebiet eines Fremdenverkehrsverbandes (Kurbezirkes) gehörenden Gemeinde ...'. Die Tiroler Landesregierung vermag die auf Sitzung 7 des in Rede stehenden Beschlusses vertretene Ansicht, wonach wegen des sprachlich untrennbaren Zusammenhanges auch die für die Kurkommissionen geltenden Bestimmungen in Prüfung gezogen werden müssen, nicht zu teilen. Es würde keine sinnwidrige Veränderung des verbleibenden Textes dadurch entstehen, wenn von einer allfälligen Aufhebung nur die auf die Tourismusverbände bezugnehmenden Regelungen erfaßt würden. Das Verbleiben von Klammerzeichen für sich allein - bei sonstiger grammatikalischer Richtigkeit des restlichen Satzteiles - vermag wohl eine derartige Ausweitung der Präjudizialität nicht zu rechtfertigen. Würden sohin nur die Worte 'eines Fremdenverkehrsverbandes' im ersten Satz des §5 Abs2 des Aufenthaltsabgabegesetzes als präjudiziell angesehen, so könnte der restliche Satzteil wie folgt bestehen bleiben: 'Die Landesregierung kann durch Verordnung auf Antrag (einer Kurkommission) oder auf Antrag einer zum Gebiet eines Fremdenverkehrsverbandes (Kurbezirkes) gehörenden Gemeinde ...'.
Auch der erste Satz des Abs3 dieser Gesetzesstelle müßte aus den gleichen Überlegungen nicht in seiner Gesamtheit in Prüfung gezogen werden. Sieht man auch hier nur die Worte 'einem Fremdenverkehrsverband' bzw. 'Fremdenverkehrsverbandes' als präjudiziell an, so würde die verbleibende Bestimmung wie folgt lauten: 'Wird von (einer Kurkommission) ein Antrag nach Abs2 gestellt, so ist vor einer Festsetzung der Abgabe die zum Gebiet des (Kurbezirkes) gehörende Gemeinde zu hören; falls sein Gebiet das Gebiet oder Gebietsteile mehrerer Gemeinden umfaßt, sind auch diese zu hören.'"
In den übrigen Gesetzesprüfungsverfahren trug die Tiroler Landesregierung die gleichen Erwägungen vor.
Der Tiroler Landesregierung ist zuzugestehen, daß der vom Verfassungsgerichtshof in seinem Prüfungsbeschluß vorläufig angenommene untrennbare Zusammenhang der in Rede stehenden Wortfolgen nicht gegeben ist und daß für den Fall der Aufhebung nur der Wortfolgen "eines Fremdenverkehrsverbandes" im ersten Satz des §5 Abs2 AufenthaltsabgG bzw. "einem Fremdenverkehrsverband" im ersten Satz des §5 Abs3 leg.cit. dem verbleibenden Wortlaut ein eindeutiger, durch die Aufhebung nicht veränderter Inhalt zukommt.
Nur in dem genannten eingeschränkten Umfang sind die von Amts wegen eingeleiteten Gesetzesprüfungsverfahren zulässig.
Soweit die Prüfungsbeschlüsse über diesen Umfang hinausgehen, waren die diesbezüglichen Gesetzesprüfungsverfahren einzustellen.
2.1.2. Es ist offenkundig, daß auch der Verwaltungsgerichtshof bei der Entscheidung über den Beschwerdefall, der Anlaß zur Antragstellung und dadurch bewirkten Einleitung des zu G125/91 (V 50/91) protokollierten Gesetzesprüfungsverfahrens ist, im gleichen Umfang wie eben dargetan §5 Abs2 und 3 des AufenthaltsabgG anzuwenden hat. 2.1.2. Es ist offenkundig, daß auch der Verwaltungsgerichtshof bei der Entscheidung über den Beschwerdefall, der Anlaß zur Antragstellung und dadurch bewirkten Einleitung des zu G125/91 (römisch fünf 50/91) protokollierten Gesetzesprüfungsverfahrens ist, im gleichen Umfang wie eben dargetan §5 Abs2 und 3 des AufenthaltsabgG anzuwenden hat.
In diesem Umfang ist danach auch das auf Antrag des Verwaltungsgerichtshofes eingeleitete Gesetzesprüfungsverfahren zulässig.
Im übrigen war jedoch der Antrag des Verwaltungsgerichtshofes wegen mangelnder Präjudizialität zurückzuweisen.
2.2. Hinsichtlich der Verordnungsprüfungsverfahren.
2.2.1. Die den Anlaß dieser Verordnungsprüfungsverfahren bildenden Beschwerden sind zulässig (s. auch oben II.2.1.). Der Verfassungsgerichtshof hat in seinen diesbezüglichen Prüfungsbeschlüssen angenommen, daß er bei der Entscheidung über diese Beschwerden ua. auch die in Prüfung gezogenen Verordnungen anzuwenden haben wird. 2.2.1. Die den Anlaß dieser Verordnungsprüfungsverfahren bildenden Beschwerden sind zulässig (s. auch oben römisch zwei.2.1.). Der Verfassungsgerichtshof hat in seinen diesbezüglichen Prüfungsbeschlüssen angenommen, daß er bei der Entscheidung über diese Beschwerden ua. auch die in Prüfung gezogenen Verordnungen anzuwenden haben wird.
Die Tiroler Landesregierung ist dem nicht entgegengetreten. Da auch im Verfahren nichts Gegenteiliges hervorgekommen ist, sind die von Amts wegen eingeleiteten Verordnungsprüfungsverfahren zulässig.
2.2.2. Angesichts des oben Dargelegten ist es offenkundig, daß auch der Verordnungsprüfungsantrag des Verwaltungsgerichtshofes zulässig ist.
3. Zur Sache:
3.1. Hinsichtlich der Gesetzesprüfungsverfahren.
3.1.1. Seine Bedenken - denen sich auch der Verwaltungsgerichtshof in seinem Antrag gemäß Art140 B-VG angeschlossen hat - gegen die präjudiziellen gesetzlichen Regelungen hat der Verfassungsgerichtshof wie folgt begründet:
"Der Verfassungsgerichtshof hegt nun das Bedenken, daß die Regelungen in §5 Abs2 und 3 des Tiroler Aufenthaltsabgabegesetzes gegen Art19 Abs1 und 101 Abs1 B-VG, aber auch gegen Art44 Abs1 der Tiroler Landesordnung 1989, LGBl. für Tirol 61/1988, verstoßen, wonach die Landesregierung das oberste Organ der Vollziehung ist. Wie der Gerichtshof bereits in VfSlg. 2332/1952 ausgesprochen hat, ist mit Art101 Abs1 B-VG, demzufolge die oberste Vollziehung allein von der Landesregierung ausgeübt wird, eine gesetzliche Regelung unvereinbar, durch welche die Landesregierung ermächtigt wird, eine Verordnung 'im Einvernehmen' mit einem anderen Organ und sohin mit diesem 'koordiniert' zu erlassen. In VfSlg. 6495/1971 hat der Gerichtshof eine landesgesetzliche Bestimmung aufgehoben, welche vorsah, daß eine Verordnung der Landesregierung über den Umfang von Schischulgebieten nur über Antrag des Pflichtverbandes der Schilehrer erlassen werden darf. Er befand, daß damit 'dem Pflichtverband der Schilehrer das Recht der Mitwirkung an der der Landesregierung zustehenden Vollziehung des Landes eingeräumt' wird. Mangels Bindung des Pflichtverbandes an Weisungen der Landesregierung hob er das gesetzlich eingeräumte Antragsrecht als verfassungswidrig - allerdings wegen Widerspruchs zu Art20 B-VG - auf. In seinem Erkenntnis vom 3. Oktober 1989, G55/89, V19/89 (JBl. 1990, S 576 ff.), hat der Gerichtshof diese seine Auffassung bestätigt und die damals in Prüfung gestandene Regelung wegen der dargelegten Verfassungswidrigkeit aufgehoben. "Der Verfassungsgerichtshof hegt nun das Bedenken, daß die Regelungen in §5 Abs2 und 3 des Tiroler Aufenthaltsabgabegesetzes gegen Art19 Abs1 und 101 Abs1 B-VG, aber auch gegen Art44 Abs1 der Tiroler Landesordnung 1989, Landesgesetzblatt für Tirol 61 aus 1988,, verstoßen, wonach die Landesregierung das oberste Organ der Vollziehung ist. Wie der