Rechtssatz
Die allfällige Rechtswidrigkeit einer detektivischen Beobachtung steht dem Anspruch des verletzten Ehegatten auf Ersatz der Kosten für das Erscheinen der Detektive zur Zeugenvernehmung nicht entgegen, weil die Verwertung der Beobachtung im Zivilprozess jedenfalls zulässig ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2009:RW0000463Zuletzt aktualisiert am
12.01.2010