RS OGH 2009/8/7 16R129/09x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.08.2009
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Norm

ZPO §41
  1. ZPO § 41 heute
  2. ZPO § 41 gültig ab 01.03.1919 zuletzt geändert durch StGBl.Nr. 95/1919

Rechtssatz

Die allfällige Rechtswidrigkeit einer detektivischen Beobachtung steht dem Anspruch des verletzten Ehegatten auf Ersatz der Kosten für das Erscheinen der Detektive zur Zeugenvernehmung nicht entgegen, weil die Verwertung der Beobachtung im Zivilprozess jedenfalls zulässig ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:2009:RW0000463

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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