Norm
RATG §23 Abs5Rechtssatz
Der Auftrag an den Sachverständigen, die Parteien von einer allfälligen Befundaufnahme rechtzeitig zu verständigen ist als ausdrücklicher Auftrag für die Teilnahme an der Befundaufnahme durch den Sachverständigen zu qualifizieren. Für die Entlohnung nach TP 3 A III RATG gebührt infolge des in Abschnitt III enthaltenen Verweises auf die TP 3 A II RATG der doppelte Einheitssatz gemäß § 23 Abs 5 RATG. Der Auftrag an den Sachverständigen, die Parteien von einer allfälligen Befundaufnahme rechtzeitig zu verständigen ist als ausdrücklicher Auftrag für die Teilnahme an der Befundaufnahme durch den Sachverständigen zu qualifizieren. Für die Entlohnung nach TP 3 A römisch drei RATG gebührt infolge des in Abschnitt römisch drei enthaltenen Verweises auf die TP 3 A römisch zwei RATG der doppelte Einheitssatz gemäß Paragraph 23, Absatz 5, RATG.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2009:RW0000461Zuletzt aktualisiert am
11.12.2009