RS OGH 2009/10/13 16R166/09p

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Veröffentlicht am 13.10.2009
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Rechtssatz

Bei einer Herabsetzung des Streitwertes durch das Gericht gemäß § 7 RATG wirkt sich diese nicht nur auf die Kostenbemessungsgrundlage, sondern auch auf die Berechnung der Obsiegensquote nach § 43 Abs 1 ZPO aus.Bei einer Herabsetzung des Streitwertes durch das Gericht gemäß Paragraph 7, RATG wirkt sich diese nicht nur auf die Kostenbemessungsgrundlage, sondern auch auf die Berechnung der Obsiegensquote nach Paragraph 43, Absatz eins, ZPO aus.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:2009:RW0000464

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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