Norm
RATG §7Rechtssatz
Bei einer Herabsetzung des Streitwertes durch das Gericht gemäß § 7 RATG wirkt sich diese nicht nur auf die Kostenbemessungsgrundlage, sondern auch auf die Berechnung der Obsiegensquote nach § 43 Abs 1 ZPO aus.Bei einer Herabsetzung des Streitwertes durch das Gericht gemäß Paragraph 7, RATG wirkt sich diese nicht nur auf die Kostenbemessungsgrundlage, sondern auch auf die Berechnung der Obsiegensquote nach Paragraph 43, Absatz eins, ZPO aus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2009:RW0000464Zuletzt aktualisiert am
12.01.2010