Norm
StPO §87Rechtssatz
Der vom Strafgefangenen nach Verkündung des Beschlusses auf Ablehnung der bedingten Entlassung und Rechtsmittelbelehrung ohne Beisein des Verteidigers abgegebene Rechtsmittelverzicht ist wirksam. § 57 Abs 2 StPO findet nur auf das Urteil und mit diesem gemeinsam verkündete Beschlüsse nach den §§ 494 und 494a StPO AnwendungDer vom Strafgefangenen nach Verkündung des Beschlusses auf Ablehnung der bedingten Entlassung und Rechtsmittelbelehrung ohne Beisein des Verteidigers abgegebene Rechtsmittelverzicht ist wirksam. Paragraph 57, Absatz 2, StPO findet nur auf das Urteil und mit diesem gemeinsam verkündete Beschlüsse nach den Paragraphen 494 und 494 a StPO Anwendung
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0639:2009:RG0000061Zuletzt aktualisiert am
19.11.2009