Norm
EO §3Rechtssatz
Die Exekution nach § 294a EO ist auch dann zu bewilligen, wenn der betreibende Gläubiger in seinem Exekutionsantrag einen bestimmten Drittschuldner (hier: AMS) vom weiteren Vollzug ausnehmen will, und die durchgeführte Anfrage genau diesen Drittschuldner ergibt.Die Exekution nach Paragraph 294 a, EO ist auch dann zu bewilligen, wenn der betreibende Gläubiger in seinem Exekutionsantrag einen bestimmten Drittschuldner (hier: AMS) vom weiteren Vollzug ausnehmen will, und die durchgeführte Anfrage genau diesen Drittschuldner ergibt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00469:2009:RRD0000036Zuletzt aktualisiert am
16.12.2009