Norm
ZDG §§58. 60Rechtssatz
1) Die Tatbilder der §§ 58 und 60 ZDG unterscheiden sich auf der inneren Tatseite, weshalb klare Feststellungen dazu geboten sind.1) Die Tatbilder der Paragraphen 58 und 60 ZDG unterscheiden sich auf der inneren Tatseite, weshalb klare Feststellungen dazu geboten sind.
2) Die für die Bemessung des Tagessatzes vom Gesetz nunmehr vorgesehenen höheren Mindest- und Höchstgrenzen (§ 19 Abs 2 StGB idF des Budgetbegleitgesetzes 2009 I Nr 52/2009) sind auf vor dem 18.6.2009 begangene Straftaten nicht anzuwenden.2) Die für die Bemessung des Tagessatzes vom Gesetz nunmehr vorgesehenen höheren Mindest- und Höchstgrenzen (Paragraph 19, Absatz 2, StGB in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2009 römisch eins Nr 52/2009) sind auf vor dem 18.6.2009 begangene Straftaten nicht anzuwenden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LGKL729:2009:RKL0000073Zuletzt aktualisiert am
03.03.2010