RS OGH 2009/12/2 1R211/09b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.12.2009
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Norm

ZPO §54 Abs1a
  1. ZPO § 54 heute
  2. ZPO § 54 gültig ab 22.11.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2011
  3. ZPO § 54 gültig von 01.05.2011 bis 21.11.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  4. ZPO § 54 gültig von 01.01.2011 bis 30.04.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  5. ZPO § 54 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  6. ZPO § 54 gültig von 01.05.1983 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Die im Sinne des § 54 Abs 1a ZPO von der in der Hauptsache ganz oder teilweise unterliegenden Partei erhobenen Einwendungen sind grundsätzlich zu entlohnen. Als Kostenbemessungsgrundlage ist jener Betrag heranzuziehen, dessen Aberkennung (Nichtzuspruch) in der Einwendung begehrt wird. Bei der Berechnung der Kosten für die Einwendungen ist dieser Betrag dem Betrag gegenüberzustellen, der tatsächlich nicht zugesprochen wurde.Die im Sinne des Paragraph 54, Absatz eins a, ZPO von der in der Hauptsache ganz oder teilweise unterliegenden Partei erhobenen Einwendungen sind grundsätzlich zu entlohnen. Als Kostenbemessungsgrundlage ist jener Betrag heranzuziehen, dessen Aberkennung (Nichtzuspruch) in der Einwendung begehrt wird. Bei der Berechnung der Kosten für die Einwendungen ist dieser Betrag dem Betrag gegenüberzustellen, der tatsächlich nicht zugesprochen wurde.

Die Entlohnung der Einwendungen hat nach TP 2 I lit e RAT zu erfolgen.Die Entlohnung der Einwendungen hat nach TP 2 römisch eins Litera e, RAT zu erfolgen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0819:2009:RI0000181

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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