Norm
ZPO §54 Abs1aRechtssatz
Die im Sinne des § 54 Abs 1a ZPO von der in der Hauptsache ganz oder teilweise unterliegenden Partei erhobenen Einwendungen sind grundsätzlich zu entlohnen. Als Kostenbemessungsgrundlage ist jener Betrag heranzuziehen, dessen Aberkennung (Nichtzuspruch) in der Einwendung begehrt wird. Bei der Berechnung der Kosten für die Einwendungen ist dieser Betrag dem Betrag gegenüberzustellen, der tatsächlich nicht zugesprochen wurde.Die im Sinne des Paragraph 54, Absatz eins a, ZPO von der in der Hauptsache ganz oder teilweise unterliegenden Partei erhobenen Einwendungen sind grundsätzlich zu entlohnen. Als Kostenbemessungsgrundlage ist jener Betrag heranzuziehen, dessen Aberkennung (Nichtzuspruch) in der Einwendung begehrt wird. Bei der Berechnung der Kosten für die Einwendungen ist dieser Betrag dem Betrag gegenüberzustellen, der tatsächlich nicht zugesprochen wurde.
Die Entlohnung der Einwendungen hat nach TP 2 I lit e RAT zu erfolgen.Die Entlohnung der Einwendungen hat nach TP 2 römisch eins Litera e, RAT zu erfolgen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0819:2009:RI0000181Zuletzt aktualisiert am
23.02.2010