TE Vfgh Erkenntnis 1991/10/4 B1157/90

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Veröffentlicht am 04.10.1991
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Index

40 Verwaltungsverfahren
40/01 Verwaltungsverfahren außer Finanz- und Dienstrechtsverfahren

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art83 Abs2
AVG §38

Leitsatz

Keine Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch bescheidmäßige Aussetzung eines Verwaltungsverfahrens; willkürliche Aussetzung eines Verfahrens betreffend die grundverkehrsbehördliche Zustimmung zu einer Nutzungsüberlassung im Hinblick auf die Kenntnis eines seit fast zwei Jahren unterbrochenen zivilgerichtlichen Verfahrens

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Das Land Tirol ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden des Beschwerdevertreters die mit S 15.000,-- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Schreiben vom 19. Februar 1988 ersuchte der Beschwerdeführer bei der Grundverkehrsbehörde erster Instanz um grundverkehrsbehördliche Zustimmung zur "Tatsache der Nutzung" der Baulichkeiten im 1. Stock des in seinem Eigentum befindlichen Gebäudes einer näher bezeichneten Liegenschaft KG Kramsach (geschlossener Hof) durch seinen Sohn A. Er begründete den Antrag damit, dieser Sohn sei ca. 12 Jahre zuvor in diese Räumlichkeiten eingezogen und nutze sie seither. Die Tatsache der Nutzung bedürfe einer grundverkehrsbehördlichen Genehmigung, "weil auf Grund der Nutzung eines Teiles eines landwirtschaftlichen Grundstückes (geschlossener Hof) durch den Sohn A die landwirtschaftliche Nutzung ausgeschlossen oder doch wesentlich beeinträchtigt wird (§3 Abs1 lita und e GVG 1983)." Eine Urkunde könne nicht vorgelegt werden, da sein Sohn A die Räumlichkeiten ohne Titel bezogen habe. Um der Behörde jedoch die Möglichkeit zur Entscheidung zu geben, werde diesem Antrag eine Fotokopie der beim Bezirksgericht Rattenberg zu 3 C 1185/87 k eingebrachten Klage auf Räumung beigelegt.

1.2. Die zuständige Grundverkehrsbehörde Kramsach bei der Bezirkshauptmannschaft Kufstein hat diese "Tatsache der Nutzung" als Miete bzw. Vermietung aufgefaßt und zufolge ihres Beschlusses vom 13. Oktober 1988 diesem Rechtserwerb mit Bescheid vom selben Tage, Zl. Ia-237/88 u. NZl. Ia-786/88, gemäß §3 Abs1 und §4 Abs1 des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1983, Anlage zur Kundmachung der Landesregierung vom 18. Oktober 1983 über die Wiederverlautbarung des Grundverkehrsgesetzes 1970, LGBl. für Tirol 69/1983 (im folgenden: GVG 1983), die Zustimmung versagt.

1.3. Dagegen erhob der Sohn A des Beschwerdeführers Berufung an die belangte Behörde, mit welcher er beantragte, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und der

"im Jahre 1974 geschlossenen Vereinbarung die Zustimmung nach dem Grundverkehrsgesetz 1983 zu erteilen;

in eventu auszusprechen, daß diese Vereinbarung einer grundverkehrsbehördlichen Genehmigung nicht bedarf."

1.4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 10. Juli 1990, Zl. LGv-659/6-89, hat diese das Berufungsverfahren gemäß §38 AVG 1950 bis zur rechtskräftigen Entscheidung des beim Bezirksgericht Rattenberg zu 3 C 1185/87 k anhängigen zivilgerichtlichen Verfahrens ausgesetzt. Begründet wurde diese Entscheidung ua. wie folgt:

"...

Auf Grund welcher Rechtsgrundlage A F die streitgegenständlichen Räumlichkeiten nutzt bzw. genutzt hat, konnte im ergänzenden Ermittlungsverfahren nicht festgestellt werden und hat sich insbesondere der Antragsteller dazu verschwiegen bzw. ausgeführt, daß er sich eine diesbezügliche Festlegung für ein Zivilverfahren vorbehält. Nun behängt beim Bezirksgericht Rattenberg zu 3 C 1185/87 eine Räumungsklage des K F sen. Im Zuge dieses Zivilprozesses wird daher zu klären sein, auf Grund welchen Rechtstitels A F die streitgegenständlichen Räumlichkeiten nutzt bzw. genutzt hat. Die Beantwortung dieser Frage stellt zweifellos ein unentbehrliches Tatbestandsmoment - eine Vorfrage - für die Erledigung des anhängigen grundverkehrsbehördlichen Verfahrens dar. Immerhin kann erst nach Beantwortung der Frage, auf Grund welchen Rechtstitels A F die streitgegenständlichen Räumlichkeiten nutzt bzw. genutzt hat, beurteilt werden, ob überhaupt ein Rechtserwerb vorliegt und ob ein allfälliger Rechtserwerb überhaupt der Zustimmung der Grundverkehrsbehörde bedarf (vergl. §3 Abs1 GVG 1983).

§38 AVG 1950 bestimmt nun, daß die Behörde berechtigt ist, sofern die Gesetze nichts anderes bestimmen, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrundezulegen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Behörde bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.

Die Behörde hat die ihr aufgegebene Vorfrage nicht zu entscheiden, das obliegt voraussetzungsgemäß - als Hauptfrage - einer anderen Verwaltungsbehörde bzw. wie vorliegend einem Gericht. Sie hat aber im Regelfall die Vorfrage zu beurteilen, das heißt, sich eine eigene Meinung darüber zu bilden, ob das fragliche Tatbestandsmerkmal erfüllt ist oder nicht. Diese eigene Meinung ist dann für ihre Entscheidung in der Hauptfrage maßgebend, die Behörde hat sie ihrem Bescheid zugrundezulegen. Das bedeutet, daß die Vorfrage durch die über die Hauptfrage ergehende Entscheidung zwar für die konkrete Sache beantwortet, nicht aber mit darüber hinausgehender Bindungswirkung entschieden wird. Von der richtigen Beurteilung der Vorfrage hängt die Rechtmäßigkeit der Sachentscheidung ab, die Vorfragenbeurteilung kann deshalb mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsmitteln angefochten werden. Die Vorfragenbeurteilung erwächst aber insofern nicht in Rechtskraft, als durch sie der Entscheidung derselben Frage - als Hauptfrage - durch das zuständige Gericht (durch die zuständige Verwaltungsbehörde) nicht vorgegriffen wird. Wenn über die Vorfrage beim zuständigen Gericht (bei der zuständigen Verwaltungsbehörde) ein Verfahren zu deren Entscheidung als Hauptfrage schon anhängig ist oder von einem dazu Berechtigten gleichzeitig dort anhängig gemacht wird, so enthebt das die Behörde der selbständigen Vorfragenbeurteilung. Sie kann das bei ihr anhängige Verfahren aussetzen und die Entscheidung der zuständigen Behörde abwarten, die sie dann ihrer eigenen Entscheidung zugrundezulegen hat. Die Aussetzung liegt im Ermessen der Behörde.

Die erkennende Behörde hat sich nun für eine Aussetzung des grundverkehrsbehördlichen Verfahrens entschieden, und zwar aus folgenden Gründen: Die Frage, auf Grund welchen Rechtstitels A F die streitgegenständlichen Räumlichkeiten nutzt bzw. genutzt hat, stellt - wie bereits dargelegt - eine Vorfrage im Sinne des §38 AVG 1950 dar. Über diese Vorfrage ist beim Bezirksgericht Rattenberg ein Verfahren zu deren Entscheidung als Hauptfrage bereits anhängig. Zu einer selbständigen Beurteilung dieser Vorfrage sieht sich die erkennende Behörde nach dem Stand des Verfahrens - auch das ergänzende Ermittlungsverfahren konnte keine Aufschlüsse bringen - nicht in der Lage. Insbesondere auch deswegen nicht, weil der Antragsteller sich eine Festlegung bezüglich des Rechtstitels dezidiert für 'ein Zivilverfahren' vorbehalten hat. Um nun von vornherein die sich geradezu abzeichnende Möglichkeit von Bindungskonflikten und die Erforderlichkeit von Wiederaufnahmen nach §69 Abs1 litc AVG zu vermeiden, hält es die erkennende Behörde aus verfahrensökonomischen Überlegungen für sinnvoll, das grundverkehrsbehördliche Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung des beim Bezirksgericht Rattenberg zu 3 C 1185/87 behängenden Zivilprozesses auszusetzen. Im Hinblick auf diesen vorrangigen Gesichtspunkt war daher wie im Spruch zu entscheiden."

1.5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, mit welcher die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung des Bescheides beantragt wird.

In dieser Beschwerde wird insbesondere hervorgehoben, daß das beim Bezirksgericht Rattenberg zu 3 C 1185/87 k anhängige zivilgerichtliche Verfahren seinerseits mit Beschluß vom 12. Oktober 1988 bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Grundverkehrsbehörde unterbrochen worden sei, und ua. ausgeführt:

"...

2.2. Die belangte Behörde geht zwar auch davon aus, daß der Beschwerdeführer seinerzeit dem Mitbeteiligten die Nutzung der Räume im Obergeschoß des Hauses Kramsach 110 b überlassen habe, hält aber dafür, daß erst nach Beantwortung der Frage, aufgrund welchen Rechtstitels der Mitbeteiligte die streitgegenständlichen Räumlichkeiten nutzt (bzw. genutzt hat), beurteilt werden könne, ob überhaupt ein Rechtserwerb vorliegt und ob ein allfälliger Rechtserwerb überhaupt der Zustimmung der Grundverkehrsbehörde bedarf.

2.3. Diese Frage werde aber im Zuge des Zivilprozesses 3 C 1185/87 BG Rattenberg geklärt, sodaß es aus verfahrensökonomischen Überlegungen sinnvoll sei, das grundverkehrsbehördliche Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung des beim BG Rattenberg zu 3 C 1185/87 behängenden Zivilprozesses auszusetzen.

3.1. Dabei übersieht die belangte Behörde einerseits, daß das Zivilverfahren mit Beschluß des BG Rattenberg vom 12.10.1988, 3 C 1185/87 k - 17, bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung der Grundverkehrsbehörde unterbrochen worden ist. Dies durchaus zu Recht, weil ein Zivilgericht nicht in der Lage - und dafür auch nicht zuständig - ist, zu beurteilen, ob die an sich ja außer Streit stehende Nutzungsüberlassung der Räume im Obergeschoß des Hauses Kramsach 110 b an den Mitbeteiligten die landwirtschaftliche Nutzung des Wohn- und Wirtschaftsgebäudes wesentlich beeinträchtigt oder nicht. Das Zivilgericht wird daher den in Rechtskraft erwachsenen Unterbrechungsbeschluß nie aufheben.

3.2. Damit steht der Beschwerdeführer aber vor der geradezu grotesken Situation, daß sowohl das Gericht als auch die Verwaltungsbehörde die Entscheidung der jeweils anderen Behörde abwarten wollen, was für den Beschwerdeführer im Ergebnis einer Rechtsverweigerung gleichkommt.

3.3. Dabei wäre die belangte Behörde durchaus in der Lage, selbst zu beurteilen, ob eine landwirtschaftliche Interessen wesentlich beeinträchtigende Nutzung des zum geschlossenen Hof 'Liesen' des Beschwerdeführers gehörenden Wohn- und Wirtschaftsgebäudes durch den Mitbeteiligten vorliegt oder nicht. Auf den allfälligen Rechtstitel kommt es ja überhaupt nicht an, sondern nur auf die - unbestrittene - Tatsache der Nutzung der Räume im Obergeschoß.

4.1. Es liegt ein Fall vor, wie er sich dem VfGH zu B195/86 zur Entscheidung darbot. Auch in diesem Fall hat die Landesgrundverkehrsbehörde beim Amt der Tiroler Landesregierung es abgelehnt, meritorisch über die Vereinbarkeit eines Rechtserwerbs mit dem TGVG zu entscheiden, worauf der VfGH mit Erkenntnis vom 12.10.1987, B195/86-7, aussprach, daß die belangte Behörde die sich ihr stellende Vorfrage selbst behandeln und entscheiden hätte müssen. Durch die Verweigerung der Sachentscheidung seien die dortigen Beschwerdeführer in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden.

4.2. Diese Grundsätze sind auch hier anzuwenden. Auch im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde durch die Aussetzung des Berufungsverfahrens 'bis zur rechtskräftigen Entscheidung des beim BG Rattenberg zu 3 C 1185/87 behängenden zivilgerichtlichen Verfahrens', in Wahrheit also bis zum St. Nimmerleins-Tag, weil der Zivilprozeß ja 'bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Verfahrens I a - 237/88 BH Kufstein' unterbrochen worden ist, wobei mit einer Aufhebung des Unterbrechungsbeschlusses nicht zu rechnen ist, eine ihr obliegende Sachentscheidung abgelehnt."

2. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

Das Beschwerdevorbringen ist im Ergebnis begründet.

2.1. Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes wird das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde verletzt, wenn die Behörde eine ihr gesetzlich nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch nimmt oder in gesetzwidriger Weise ihre Zuständigkeit ablehnt (zB VfSlg. 9696/1983), etwa indem sie zu Unrecht eine Sachentscheidung verweigert (zB VfSlg. 10.374/1985).

Entgegen der Auffassung der Beschwerde verweigert die belangte Behörde dem Beschwerdeführer keineswegs eine Sachentscheidung. Vielmehr erfolgte eine bescheidmäßige Aussetzung des grundverkehrsbehördlichen Verwaltungsverfahrens auf Grundlage des verfassungsrechtlich unbedenklichen (vgl. VfSlg. 2467/1953, 9538/1982, 10.375/1985) §38 AVG 1950. Damit wurde eine Sachentscheidung nicht verweigert, sondern vorbehalten.

Daß dafür eine Verwaltungsbehörde an sich zuständig ist, ist offenkundig und wird auch von der Beschwerde nicht bestritten. Was die Beschwerde in Wirklichkeit geltend macht, sind Bedenken inhaltlicher Art gegen den bekämpften Bescheid; dabei handelt es sich aber nicht um eine Frage des gesetzlichen Richters (s. VfSlg. 8144/1977, 8828/1980, 9541/1982, 9751/1983, 11.102/1986).

Der angefochtene Bescheid verletzt den Beschwerdeführer demgemäß nicht in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter.

2.2. Obwohl in der Beschwerde nicht geltend gemacht, hat der Verfassungsgerichtshof auch geprüft, ob der Beschwerdeführer - er ist österreichischer Staatsbürger - im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt wurde.

Bei der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit des angewendeten §38 AVG 1950 käme eine Verletzung dieses verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts nur in Betracht, wenn die Behörde der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder wenn sie bei Erlassung des Bescheides Willkür geübt hätte.

Letzteres ist hier der Fall.

Ein Verfahren zur Entscheidung der aus der behaupteten Nutzungsüberlassung des Jahres 1974 erfließenden Rechtsverhältnisse ist bislang überhaupt nicht anhängig. Insbesondere bezieht sich das beim Bezirksgericht Rattenberg zu 3 C 1185/87 k anhängige zivilgerichtliche Verfahren nicht auf diese Sache, sondern betrifft die Räumung der behauptetermaßen benutzten Wohnung durch den Sohn A des Beschwerdeführers. Es fehlt demnach überhaupt an der in §38 AVG 1950 in der hier geltenden Fassung vor der Novelle BGBl. 357/1990 vorgesehenen Voraussetzung für eine Aussetzung des Verwaltungsverfahrens, daß die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Behörde bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.

Dabei handelt es sich vorliegendenfalls deshalb um einen in die Verfassungssphäre reichenden Vollzugsfehler, weil der belangten Behörde bekannt war, daß jenes zivilgerichtliche Verfahren, dessen Anhängigkeit zum Anlaß der Aussetzung des Verwaltungsverfahrens genommen wurde, seinerseits schon seit 12. Oktober 1988 unterbrochen war. Unter diesen Umständen muß der angefochtene Bescheid als willkürlich qualifiziert werden. Er war deshalb wegen Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz aufzuheben.

3. Die Kostenentscheidung stützt sich auf §88 VerfGG; vom zugesprochenen Kostenbetrag fallen S 2.500,-- auf die Umsatzsteuer.

4. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz und §19 Abs4 Z2 VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

Verwaltungsverfahren, Vorfrage, Behördenzuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1991:B1157.1990

Dokumentnummer

JFT_10088996_90B01157_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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