Norm
EUBagatellVO Art4Rechtssatz
Zum Gang des Verfahrens nach der EuBagatellVO; Zuständigkeit für Klagen nach der EuBagatellVO. Für die Heilung einer (internationalen) Unzuständigkeit wäre Streiteinlassung nach Art 24 EuGVVO erforderlich, die amtswegige Wahrnehmung der (internationalen) Unzuständigkeit a limine ist - abgesehen von der Wahrnehmung ausschließlicher Zuständigkeiten (Art. 22 EuGVVO) - unzulässig.Zum Gang des Verfahrens nach der EuBagatellVO; Zuständigkeit für Klagen nach der EuBagatellVO. Für die Heilung einer (internationalen) Unzuständigkeit wäre Streiteinlassung nach Artikel 24, EuGVVO erforderlich, die amtswegige Wahrnehmung der (internationalen) Unzuständigkeit a limine ist - abgesehen von der Wahrnehmung ausschließlicher Zuständigkeiten (Artikel 22, EuGVVO) - unzulässig.
Der Erfüllungsort für Kauf- und Dienstleistungsverträge wird durch Art. 5 Z. 1 EuGVVO nun autonom anhand tatsächlicher Kriterien bestimmt, auf Art. 57 UN-KR ist nicht mehr abzustellen.Der Erfüllungsort für Kauf- und Dienstleistungsverträge wird durch Artikel 5, Ziffer eins, EuGVVO nun autonom anhand tatsächlicher Kriterien bestimmt, auf Artikel 57, UN-KR ist nicht mehr abzustellen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00199:2010:RSP0000082Im RIS seit
24.10.2011Zuletzt aktualisiert am
24.10.2011