RS OGH 2010/1/7 21R373/09z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.01.2010
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Norm

EUBagatellVO Art4
EUBagatellVO Art5
EUBagatellVO Art7
EUBagatellVO Art19
EUGVVO Art24
EUGVVO Art26
EUGVVO Art5
ZPO §548

Rechtssatz

Zum Gang des Verfahrens nach der EuBagatellVO; Zuständigkeit für Klagen nach der EuBagatellVO. Für die Heilung einer (internationalen) Unzuständigkeit wäre Streiteinlassung nach Art 24 EuGVVO erforderlich, die amtswegige Wahrnehmung der (internationalen) Unzuständigkeit a limine ist - abgesehen von der Wahrnehmung ausschließlicher Zuständigkeiten (Art. 22 EuGVVO) - unzulässig.Zum Gang des Verfahrens nach der EuBagatellVO; Zuständigkeit für Klagen nach der EuBagatellVO. Für die Heilung einer (internationalen) Unzuständigkeit wäre Streiteinlassung nach Artikel 24, EuGVVO erforderlich, die amtswegige Wahrnehmung der (internationalen) Unzuständigkeit a limine ist - abgesehen von der Wahrnehmung ausschließlicher Zuständigkeiten (Artikel 22, EuGVVO) - unzulässig.

Der Erfüllungsort für Kauf- und Dienstleistungsverträge wird durch Art. 5 Z. 1 EuGVVO nun autonom anhand tatsächlicher Kriterien bestimmt, auf Art. 57 UN-KR ist nicht mehr abzustellen.Der Erfüllungsort für Kauf- und Dienstleistungsverträge wird durch Artikel 5, Ziffer eins, EuGVVO nun autonom anhand tatsächlicher Kriterien bestimmt, auf Artikel 57, UN-KR ist nicht mehr abzustellen.

Entscheidungstexte

  • 21 R 373/09z
    Entscheidungstext LG St. Pölten 07.01.2010 21 R 373/09z

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00199:2010:RSP0000082

Im RIS seit

24.10.2011

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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