Norm
ZPO §54 Abs1aRechtssatz
Für die erfolgreiche Äußerung gebührt (nur) der in der Hauptsache kostenpflichtigen Partei ein Kostenersatz nach Tarifpost 2 auf Basis jenes Betrages, mit dem sich die Einwendungen auf die Kostenentscheidung auswirken (§ 11 RATG).Für die erfolgreiche Äußerung gebührt (nur) der in der Hauptsache kostenpflichtigen Partei ein Kostenersatz nach Tarifpost 2 auf Basis jenes Betrages, mit dem sich die Einwendungen auf die Kostenentscheidung auswirken (Paragraph 11, RATG).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00469:2010:RRI0000037Im RIS seit
20.03.2012Zuletzt aktualisiert am
20.03.2012