Norm
EO §42Rechtssatz
Wegen Anrufung des Verfassungsgerichtshofes ist eine Exekution aufzuschieben, wenn der Verfassungsgerichtshof einer Individualbeschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt hat, oder sie kann aufgeschoben werden, wenn im Falle eines bejahenden Kompetenxkonfliktes (im Sinne des § 42 Abs 1 VfGG) das (bei Gericht und Verwaltungsbehörde) anhängige Verfahren bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes unterbrochen wird.Wegen Anrufung des Verfassungsgerichtshofes ist eine Exekution aufzuschieben, wenn der Verfassungsgerichtshof einer Individualbeschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt hat, oder sie kann aufgeschoben werden, wenn im Falle eines bejahenden Kompetenxkonfliktes (im Sinne des Paragraph 42, Absatz eins, VfGG) das (bei Gericht und Verwaltungsbehörde) anhängige Verfahren bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes unterbrochen wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00469:2010:RRI0000040Im RIS seit
11.06.2012Zuletzt aktualisiert am
11.06.2012