TE Vwgh Erkenntnis 1994/3/4 94/02/0061

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Veröffentlicht am 04.03.1994
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §43 Abs2 lita;
StVO 1960 §45 Abs4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Bernard, Dr. Riedinger und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Strohmaier, über die Beschwerde des A in W, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Berufungssenates der Stadt Wien vom 14. Dezember 1993, Zl. MA 64-PB/245/93, betreffend Ausnahmebewilligung nach der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 5. Juli 1993 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 29. Juni 1993 auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung von der im gesamten

1. Wiener Gemeindebezirk in der Zeit von Montag bis Freitag (werktags) von 09.00 Uhr bis 19.00 Uhr geltenden Kurzparkzone mit der höchstzulässigen Parkdauer von 1 1/2 Stunden gemäß § 45 Abs. 4 VStVO in Verbindung mit § 94d Z. 6 StVO abgewiesen.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 14. Dezember 1993 wurde die Berufung dagegen unter Anführung eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges abgewiesen. In der Begründung wurde u.a. ausgeführt, mit Verordnung des Magistrates der Stadt Wien vom 23. Februar 1993 sei für das gesamte Straßennetz innerhalb des 1. Wiener Gemeindebezirkes die im Spruch erwähnte, flächendeckende Kurzparkzone festgesetzt worden. Weiters sei mit Verordnung des Magistrates der Stadt Wien vom selben Tag aufgrund des § 43 Abs. 2a StVO das gesamte Straßennetz des 1. Wiener Gemeindebezirkes als Gebiet besimmt worden, dessen Bewohner die Erteilung einer Ausnahmebewilligung von der im gleichen Bezirk "flächendeckend kundgemachten" Kurzparkzone beantragen könnten.

Das vom Beschwerdeführer nach § 45 Abs. 4 StVO ins Treffen geführte erhebliche persönliche Interesse daran, in der Nähe seines Wohnsitzes zu parken, falle jedoch im Hinblick auf die bereits gewährte Ausnahmegenehmigung für ein anderes Kraftfahrzeug weg, da nicht erkennbar sei, daß die Benützung und die Abstellung mehrerer Fahrzeuge pro Person ein derartig relevantes persönliches Interesse darstelle.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Gemäß § 43 Abs. 2a StVO kann die Behörde, um Erschwernisse für die Wohnbevölkerung auszugleichen, die durch Verkehrsbeschränkungen hervorgerufen werden, durch Verordnung Gebiete bestimmen, deren Bewohner die Erteilung einer Ausnahmebewilligung für die Benützung von - in der Verordnung zu bezeichnenden - nahegelegenen Kurzparkzonen mit Personen- oder Kombinationskraftwagen gemäß § 45 Abs. 4 StVO beantragen können.

Nach § 45 Abs. 4 StVO kann eine Bewilligung für die in der Verordnung gemäß § 43 Abs. 2a StVO angegebenen Kurzparkzonen auf die Dauer von höchstens einem Jahr erteilt werden. Der Antragsteller muß in dem gemäß dieser Verordnung umschriebenen Gebiet wohnhaft und Zulassungsbesitzer eines Personen- oder Kombinationskraftwagens sein und muß ein erhebliches persönliches Interesse nachweisen, in der Nähe seines Wohnsitzes zu parken.

Der Beschwerdeführer bringt vor, daß dem Gesetzeswortlaut nicht zu entnehmen sei, daß eine Ausnahmegenehmigung nur für einen Pkw pro Person erteilt werden dürfe; er habe "vor der Einführung der Kurzparkzonenbeschränkung" beide Personenkraftwagen abwechselnd und regelmäßig benützt und tue dies auch jetzt. Für den Fall der Verweigerung der Ausnahmegenehmigung sei die mit einem Parken außerhalb seines Wohnbezirkes verbundene Erschwerung evident. Die Vorgangsweise der Behörde führe bei gleichzeitig gestellten Anträgen für mehrere Fahrzeuge zu der Konsequenz, daß ohne jede sachliche Begründung die Ausnahmegenehmigung willkürlich nur für einen Pkw erteilt werde, ohne daß ersichtlich sei, warum gerade bezüglich dieses Fahrzeuges die gesetzlichen Voraussetzungen vorlägen und bei dem (den) anderen nicht.

Damit vermag der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun:

Einem allenfalls bestehenden nach § 45 Abs. 4 zweiter Satz StVO erforderlichen "erheblichen persönlichen Interesse" des Beschwerdeführers wurde bereits durch die Erteilung einer Ausnahmebewilligung für ein anderes, für den Beschwerdeführer zugelassenes Kraftfahrzeug Rechnung getragen. Daß dieses "erhebliche persönliche Interesse" - welches im übrigen nicht näher erörtert wird - derart gravierend sei, daß mit der erwähnten Ausnahmebewilligung allein nicht das Auslangen gefunden werden könne, legt der Beschwerdeführer nicht dar (vgl. das hg. Erkenntnis vom heutigen Tage, Zl. 94/02/0053).

Der Beschwerdeführer hat nicht dargetan, daß in Ansehung eines anderen als des von der Bewilligung erfaßten PKW"s ein höheres persönliches Interesse besteht. Daher gehen die Ausführungen des Beschwerdeführers, die belangte Behörde habe bei Vorliegen mehrerer Anträge des Beschwerdeführers, mehrere PKW betreffend, "willkürlich" einen ausgewählt, für den sie die Ausnahmebewilligung erteilt habe, ins Leere.

Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994020061.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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